Leitfäden··12 Min. Lesezeit

Asset-Deal oder Share-Deal in der Insolvenz? Der Entscheidungsleitfaden für Käufer

„Sollen wir Assets oder Anteile kaufen?” — die Frage bekommt jeder Deal-Anwalt in Deutschland mindestens einmal pro Woche. In der normalen M&A ist das eine reine Steuer- und Bilanzfrage. In der Insolvenz ist es die Frage, die über Deal-Erfolg oder Deal-Tod entscheidet. Weil es hier nicht nur um Steuern geht — sondern um Haftung, um Fortsetzungsrisiken, um Verwerter-Zustimmung und um das schlichte Faktum, dass die Gesellschaft, deren Anteile du kaufen würdest, nicht mehr wirklich existiert wie du sie kennst.

Von Übernahme-Radar Redaktion

Vertragsunterzeichnung

1. Die 30-Sekunden-Antwort

In der Insolvenz sind praktisch alle Transaktionen Asset-Deals. Die insolvente Gesellschaft bleibt mit ihren Altverbindlichkeiten bei den Gläubigern zurück; der Käufer nimmt einzelne Wirtschaftsgüter (Marke, Warenbestand, Domain, Verträge, Belegschaft) mit — ohne die Schulden.

Share-Deals sind Ausnahmefall. Sie kommen praktisch nur bei Insolvenzplan-Verfahren vor — wenn die Gesellschaft mit Umschuldung fortgeführt werden soll und die Anteile im Rahmen des Plans an einen Investor abgegeben werden. Ohne Insolvenzplan gibt es keinen sinnvollen Share-Deal-Weg.

Wenn du diesen Artikel eilig liest: Rechne mit Asset-Deal. Prüfe Share-Deal nur, wenn Insolvenzplan explizit auf dem Tisch liegt.

2. Was ein Asset-Deal in der Insolvenz konkret bedeutet

Der Käufer schließt einen Asset Purchase Agreement (APA) mit dem Insolvenzverwalter oder — in Eigenverwaltung — mit dem Schuldner unter Zustimmung des Sachwalters ab. Vertragsgegenstand ist eine explizite Liste von Wirtschaftsgütern.

Was typisch übergeht: Warenbestand, Marken, Domains, Kundenverträge (soweit vertraglich übertragbar), Lieferantenverträge (mit Zustimmung), Mietverträge (mit Zustimmung), Maschinen, IT-Systeme, ggf. IP-Rechte. Bei Betriebsübernahme: Mitarbeiter nach §613a BGB.

Was typisch NICHT übergeht: Bankverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lieferung + Leistung vor Insolvenz, Steuerschulden, Sozialversicherungsschulden, Prozessrisiken, Nachhaftungen aus Altverträgen, Pensionsverpflichtungen (§9 BetrAVG kann das ändern).

Die insolvente Gesellschaft bleibt Träger aller Verbindlichkeiten, bis sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgewickelt und schließlich gelöscht wird.

3. Was ein Share-Deal aus Insolvenz konkret bedeutet

Der Käufer erwirbt die Geschäftsanteile der insolventen Gesellschaft — meist im Rahmen eines Insolvenzplans nach §217 ff. InsO. Der Plan regelt gleichzeitig die Umschuldung: Altgläubiger erhalten eine Quote, verzichten auf den Rest. Der Käufer bekommt eine „entschuldete” Gesellschaft.

Vorteile: Gesellschaftliche Kontinuität bleibt erhalten. Lizenzen, Konzessionen, Domain-Registrierungen, Bank-Konten, personenbezogene Kunden-Daten (Stichwort DSGVO) — alles bleibt mit dem gleichen Rechtsträger. Kein Vertragsneuabschluss mit tausenden Kunden.

Nachteile: extrem komplex und langwierig (Insolvenzplan braucht Gläubiger-Mehrheiten + gerichtliche Bestätigung, 6–12 Monate realistisch). Steuerliche Risiken (Verlust-Vortrag §8c KStG!), unbekannte Altrisiken tauchen auf.

Praktisch: Share-Deals sehen wir bei mittelgroßen bis großen Verfahren mit substanziellem Fortführungswert, wo die Rechtsträger-Identität für den Wert wesentlich ist — Software-Unternehmen mit Lizenzverträgen, regulierte Branchen (Pharma, Finanzen), Marken mit langjährig aufgebauten Kundenstammverträgen.

4. Entscheidungsmatrix

Nimm den Asset-Deal, wenn: Du eine Marke oder Produktreihe übernehmen willst, das Unternehmen ist klein bis mittelgroß, laufende Verträge sind größtenteils kündbar oder übertragbar mit Zustimmung, Zeit ist ein Faktor.

Erwäge Share-Deal (Insolvenzplan), wenn: Die Gesellschaft hat spezifische Lizenzen oder Konzessionen, die nicht übertragbar sind (Bankenlizenz, Pharma-Zulassung, Rundfunk-Lizenz), Alt-Kundenverträge sind wertvoll UND nicht neu abschließbar, ein signifikanter Verlustvortrag ist steuerlich nutzbar (Achtung §8c KStG-Verlust-Fall bei Anteilserwerb über 50 %!), die Gläubiger-Struktur ist überschaubar und für einen Insolvenzplan gewinnbar.

Nie Share-Deal, wenn: Du reine Assets (Marke, Warenbestand, Maschinen) willst — dann trägst du unnötige Alt-Risiken. Du kein spezialisiertes Team hast, das den Insolvenzplan-Prozess führen kann. Der Käufer soll nach Closing schnell operativ sein — Insolvenzplan-Prozess dauert 6–12 Monate.

5. Steuerliche Unterschiede

Asset-Deal: Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (Standard 19 %). Ausnahme: Geschäftsveräußerung im Ganzen nach §1 Abs. 1a UStG — wenn ein „lebender Betrieb” komplett übergeht, ist der Vorgang nicht steuerbar. Voraussetzung: Fortführungsabsicht des Käufers, Übergang wesentlicher Betriebsgrundlagen, keine wesentliche Änderung der Tätigkeit.

Grunderwerbsteuer: entsteht nur, wenn Immobilien mit übertragen werden — typisch für viele Insolvenz-Deals aber nicht relevant.

AfA-Neubewertung: Der Käufer kann die übernommenen Assets zu Marktpreis abschreiben. Bei Insolvenz-Assets sind diese Preise oft niedrig — attraktive Abschreibungsbasis.

Share-Deal: Kein Umsatzsteuer-Ausweis. Grunderwerbsteuer entfällt normalerweise (Ausnahme: §1 Abs. 3 GrEStG bei 90 %+ Übertragung, wenn die Gesellschaft Immobilien besitzt). Verlust-Vortrag geht bei Erwerb von mehr als 50 % der Anteile ganz unter (§8c Abs. 1 KStG) — außer §8d KStG (Fortführungs-gebundener Verlust-Vortrag) greift.

Wichtig: Die Struktur MUSS vor Signing mit dem Steuerberater geklärt sein. Nachträgliche Korrekturen sind praktisch unmöglich.

6. Haftungs-Fallstricke im Asset-Deal

§613a BGB (Betriebsübergang): Wenn du einen „Betrieb” oder „Betriebsteil” übernimmst — nicht nur einzelne Assets — treten alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf dich über. Die Mitarbeiter behalten alle Ansprüche (Gehalt, Zusagen, Urlaubsansprüche). Widerspruch möglich, aber nur mit Frist. Praktisch: wenn du Belegschaft brauchst, geht sie mit über — das ist gewünscht. Wenn nicht (z.B. nur die Marke), musst du sehr klar strukturieren.

§25 HGB (Firmenfortführung): Wer eine Firma unter dem alten Namen fortführt, haftet für die alten Geschäftsschulden. Klassischer Insolvenz-Fallstrick! Lösung: entweder die Firma ändern, oder im APA einen Haftungsausschluss vereinbaren + im Handelsregister publizieren.

§75 AO (Betriebs-Steuern): Der Betriebsübernehmer haftet für bestimmte Betriebs-Steuern (Umsatzsteuer, Lohnsteuer). Ausnahme: Erwerb aus der Insolvenzmasse — §75 AO greift nicht bei Erwerb vom Insolvenzverwalter. Sehr wichtiger Vorteil des Insolvenz-Timings!

Umwelt-Nachhaftung: Bei industriellen Übernahmen: Bodenverunreinigungen, Altlasten. Der neue Eigentümer haftet öffentlich-rechtlich (BBodSchG). Immer Standort-Gutachten vor Signing.

Produkthaftung: Für Alt-Produkte des Insolvenz-Schuldners haftet grundsätzlich der Käufer NICHT (Herstellereigenschaft bleibt beim Schuldner). Ausnahme: wenn du ein Konfusion-Risiko schaffst (gleiche Marke, gleiche Kommunikation), kann das anders sein.

7. Zeitliche Unterschiede

Asset-Deal in Insolvenz: Von der Kontaktaufnahme bis Closing typisch 3–6 Monate. Sehr schnelle Deals (bei Sicherungsmaßnahme = pre-Eröffnung): 6–10 Wochen. Bei komplexen Konzern-Strukturen oder Immobilien: 6–9 Monate.

Share-Deal via Insolvenzplan: 6–12 Monate normal, kann bis 18 Monate dauern. Der Plan muss von der Gläubigerversammlung angenommen werden (Mehrheit der Kopf-Zahl + Summe der Forderungen), dann gerichtlich bestätigt. Rechtsmittel möglich.

Zeit ist Geld: bei einem operativen Business mit einer sechsstelligen Monats-Verlust-Rate summiert sich der Zeit-Nachteil des Share-Deals schnell auf einen niedrigen bis mittleren siebenstelligen Betrag.

8. Was der Verwalter (oder Schuldner) bevorzugt

Der Regelinsolvenz-Verwalter präferiert stark den Asset-Deal. Er kann Assets schnell verwerten, den Erlös verteilen, das Verfahren abschließen. Ein Share-Deal verlangt Insolvenzplan-Verfahren, was für den Verwalter ein Vielfaches an Aufwand bedeutet — und meist keine bessere Vergütung.

In Eigenverwaltung ist das anders. Der Schuldner denkt oft an Fortführung, an Reputation, an das Weiterbestehen der Gesellschaft. Insolvenzplan-Verfahren mit Share-Deal-Element sind hier viel häufiger. Wenn du in Eigenverwaltung einen Share-Deal anstrebst, hast du gute Chancen.

In beiden Fällen gilt: der Vorschlag muss finanziell für die Gläubiger attraktiv sein. Ein Share-Deal-Angebot muss den Gläubigern mindestens den Wert bieten, den sie bei Asset-Verwertung erhalten würden — plus Aufschlag für die zusätzliche Komplexität.

9. Praktische Checkliste zur Struktur-Entscheidung

Welche Assets sind für dich wesentlich? (Marke, Bestand, Belegschaft, Kundenverträge, Lizenzen, Immobilien)

Sind wesentliche Assets nur mit dem Rechtsträger übertragbar? (Konzessionen, personenbezogene Kunden-Daten, Alt-Verträge ohne CoC-Klausel)

Wie relevant ist Zeit? (Verlustrate des laufenden Geschäfts, Wettbewerbs-Situation)

Ist die Gläubiger-Struktur überschaubar? (5 große Gläubiger vs 500 Kleingläubiger)

Ist ein Insolvenzplan bereits in Vorbereitung? (falls ja: Share-Deal-Weg viel wahrscheinlicher)

Steuer-Situation des Erwerbers: kannst du Verlust-Vorträge nutzen? (§8d KStG-Fortführung möglich?)

Wenn du 2 der 6 Fragen mit „ja, für Share-Deal” beantwortest, ist die Struktur-Frage mit dem Anwalt vertiefend zu klären. Ansonsten: Asset-Deal ist der Weg.

Häufige Fragen

Ist der Asset-Deal steuerlich immer günstiger?

Nicht zwangsläufig. Der Asset-Deal ermöglicht Neubewertung + AfA-Basis (gut für den Käufer). Aber wenn du einen wesentlichen Verlust-Vortrag der Zielgesellschaft nutzen wolltest, geht das im Asset-Deal nicht (der Vortrag bleibt bei der insolventen Gesellschaft). Bei Share-Deal ist der Vortrag zwar erhaltbar (§8d KStG), aber schwer zu strukturieren. Immer mit Steuerberater rechnen.

Kann ich beim Asset-Deal die Gesellschaftsnamen mitkaufen?

Ja — die Marke, den Firmennamen, die Domain kannst du als Asset erwerben. Aber Achtung §25 HGB: wenn du die Firma unter altem Namen fortführst und keinen Haftungsausschluss im Handelsregister publizierst, haftest du für die Altschulden. Der Standard-Weg: Firma leicht abändern oder Haftungsausschluss registrieren.

Was passiert mit den Mitarbeitern beim Asset-Deal?

§613a BGB überträgt Arbeitsverhältnisse automatisch, wenn ein „Betrieb” oder „Betriebsteil” übergeht. Die Mitarbeiter behalten alle Rechte. Wenn du sie brauchst, ist das positiv. Wenn du sie NICHT übernehmen willst, kannst du entweder nicht den ganzen Betriebsteil kaufen (nur einzelne Assets), oder du verhandelst vorher mit dem Verwalter über Personalabbau vor Übergang. Sozialplan-Verhandlungen sind komplex — plane 4–8 Wochen extra ein.

Was ist ein Insolvenzplan?

Nach §217 ff. InsO ein Restrukturierungs-Instrument, das die Verteilung der Insolvenzmasse UND die Zukunft der Gesellschaft regelt. Kann Umschuldung, Debt-Equity-Swap, neue Investoren, Fortführung der Gesellschaft vorsehen. Braucht Zustimmung der Gläubigergruppen (Kopf-Mehrheit + Summenmehrheit) + gerichtliche Bestätigung. Der klassische Weg für Share-Deals aus Insolvenz.

Kann ich als Käufer selbst einen Insolvenzplan initiieren?

Ja — nach §218 InsO können auch Dritte einen Plan vorlegen (nicht nur der Schuldner oder Verwalter). Praktisch selten, weil sehr komplex. Realistisch nur mit spezialisiertem Restrukturierungs-Anwalt und einer Investment-Story, die für die Gläubiger klar besser ist als die Alternative.

Weiterlesen

Asset-Deal oder Share-Deal in der Insolvenz? Der Entscheidungsleitfaden für Käufer — Übernahme-Radar