Wissen · Distressed-M&A-Glossar

Fachbegriffe kompakt erklärt

Von § 9 InsO über Eigenverwaltung bis zum Asset-Deal. Alle Kernbegriffe rund um Insolvenz-Übernahmen — in 2–3 Sätzen definiert und mit Praxisbezug für Käufer. Für tiefergehende Themen: unsere Leitfäden.

Vertragsunterlagen auf dem Schreibtisch

FAQ

Häufige Fragen zur Insolvenz-Übernahme →

Fragen von Erstkäufern zu Struktur, Timing, Recht und Praxis der Insolvenz-Übernahme.

Verfahrensarten

Rechtsgrundlagen

  • Recht des Insolvenzverwalters, bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen zwischen Erfüllung (Masseverbindlichkeit) und Erfüllungsablehnung (Insolvenzforderung des Vertragspartners) zu wählen. weiterlesen →

  • Rechtsvorschrift, wonach Miet-, Pacht- und Leasingverhältnisse sowie Dienstverhältnisse des Schuldners mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch fortbestehen — anders als bei den meisten übrigen Verträgen greift hier kein Wahlrecht des Verwalters nach § 103 InsO. weiterlesen →

  • Erlaubt dem Insolvenzverwalter, Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende zu kündigen — unabhängig von längeren vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen. weiterlesen →

  • Vereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat, die die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benennt — die gerichtliche Kontrolle der Sozialauswahl beschränkt sich danach auf grobe Fehlerhaftigkeit. weiterlesen →

  • Verbietet der Geschäftsleitung ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen — mit persönlicher Erstattungspflicht bei Verstoß. Löste 2021 die vergleichbaren Regeln in GmbHG und AktG ab. weiterlesen →

  • Regelt, dass der Insolvenzverwalter beweglichen Sicherungsgegenständen im eigenen Besitz — etwa sicherungsübereignete Maschinen — selbst verwertet, auch wenn ein Gläubiger daran ein Absonderungsrecht hat. Der Verwalter behält dafür Kostenbeiträge zugunsten der Masse ein. weiterlesen →

  • Termin, in dem die vom Verwalter geprüften Forderungsanmeldungen in der Insolvenztabelle festgestellt oder bestritten werden. Für Käufer weniger Deal-Fenster, mehr Signal zur Gläubigerstruktur. weiterlesen →

  • Gerichtsbeschluss, mit dem das Insolvenzverfahren nach vollzogener Schlussverteilung beendet wird. Letztes öffentliches Signal im Verfahrenslauf — für Deals meist zu spät. weiterlesen →

  • Pflicht zur Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bei größeren Unternehmen — schon vor Verfahrenseröffnung, mit Mitspracherecht bei der Verwalterauswahl. weiterlesen →

  • Wer ein Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt, haftet grundsätzlich für dessen im Betrieb begründete Altverbindlichkeiten — ein klassischer Fallstrick bei der Namensübernahme im Asset-Deal. weiterlesen →

  • Gerichtliche Ablehnung der Verfahrenseröffnung, weil die voraussichtliche Insolvenzmasse nicht einmal die Verfahrenskosten deckt. Kein regulärer Verwertungsweg — aber die Gesellschaft bleibt rechtlich existent. weiterlesen →

  • Regelt, dass beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber übergehen — der zentrale Haftungs-Fallstrick im Asset-Deal aus der Insolvenz. weiterlesen →

  • Regelt die Haftung des Betriebsübernehmers für bestimmte betriebliche Steuerschulden des Vorgängers — greift jedoch ausdrücklich nicht bei Erwerb aus der Insolvenzmasse, ein wichtiger Vorteil des Insolvenz-Timings. weiterlesen →

  • Regelt den (teilweisen) Untergang steuerlicher Verlustvorträge bei Anteilserwerb — der zentrale Steuer-Fallstrick beim Share-Deal aus der Insolvenz. weiterlesen →

  • Rechtsvorschrift zur öffentlichen Bekanntmachung im Insolvenzverfahren. Regelt, dass Eröffnungsbeschlüsse und Verfahrensakte über insolvenzbekanntmachungen.de zu publizieren sind. weiterlesen →

  • Vorrangiges Recht besicherter Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung aus einem bestimmten Massegegenstand — etwa Grundschuld, Sicherungseigentum oder verlängerter Eigentumsvorbehalt — statt gleichrangiger Quote wie einfache Insolvenzgläubiger. weiterlesen →

  • Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen beim Verwalter. Läuft typisch 4–6 Wochen ab Publikation des Eröffnungsbeschlusses. weiterlesen →

  • Recht eines Gläubigers, eigene Schulden gegenüber der Insolvenzmasse mit eigenen Forderungen zu verrechnen. Eine vor Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungslage bleibt nach § 94 InsO grundsätzlich geschützt; §§ 95 f. InsO schränken sie in bestimmten Fällen ein. weiterlesen →

  • Recht, einen Gegenstand vollständig aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen, weil er dem Schuldner gar nicht gehört — etwa Leasinggut, Kommissionsware oder einfacher Eigentumsvorbehalt. weiterlesen →

  • Erste Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren. Verwalter berichtet über Vermögensstand und schlägt weiteres Vorgehen vor. weiterlesen →

  • Vereinbarung, wonach ein Lieferant bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der gelieferten Ware bleibt. In der verlängerten Form erstreckt sich die Sicherung auch auf die Forderung aus dem Weiterverkauf — relevant für Käufer, die Warenlager oder Forderungsbestände übernehmen. weiterlesen →

  • Gerichtsbeschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wesentlicher Startpunkt der Verwaltungs- und Verwertungsphase. weiterlesen →

  • Wer ein Handelsgeschäft — auch aus der Insolvenz — erwirbt und unter der bisherigen Firma fortführt, haftet gesetzlich für die vor dem Kauf begründeten Geschäftsverbindlichkeiten des Veräußerers, sofern kein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart und bekannt gemacht wird. weiterlesen →

  • Zentrales Element der Überschuldungsprüfung: die überwiegend wahrscheinliche Einschätzung, ob ein Unternehmen im laufenden und folgenden Geschäftsjahr zahlungsfähig bleibt. Fällt sie negativ aus, ist bei rechnerischer Überschuldung Insolvenzantragspflicht ausgelöst. weiterlesen →

  • Kartellrechtliche Prüfung durch das Bundeskartellamt (oder die EU-Kommission), ob ein Zusammenschluss den Wettbewerb erheblich behindert. Bei größeren Distressed-Deals eine übliche Vollzugsbedingung — kann sich aber über die „Sanierungsfusion”-Ausnahme erleichtern lassen. weiterlesen →

  • Umsatzsteuerliche Regelung, wonach der Verkauf eines fortführungsfähigen Betriebs oder Betriebsteils an einen Erwerber, der ihn weiterführt, nicht steuerbar ist — kein Umsatzsteuer-Ausweis auf den Kaufpreis. Bei Asset-Deals aus der Insolvenz oft einschlägig, aber nicht garantiert. weiterlesen →

  • Kredite, die Gesellschafter ihrer eigenen Gesellschaft gewähren. In der Insolvenz sind Rückzahlungsansprüche daraus kraft Gesetz nachrangig — sie werden erst bedient, wenn alle anderen Gläubiger voll befriedigt sind. weiterlesen →

  • Recht des Verwalters, Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung rückgängig zu machen, die Gläubiger benachteiligt haben — relevant für Käufer bei Transaktionen mit dem späteren Schuldner vor der Insolvenz. weiterlesen →

  • Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern die letzten drei Monatsgehälter vor dem Insolvenzereignis absichert — finanziert über eine Umlage aller Arbeitgeber, nicht aus der Insolvenzmasse. weiterlesen →

  • Der Anteil ihrer angemeldeten Forderung, den einfache (nicht besicherte) Insolvenzgläubiger am Ende des Verfahrens tatsächlich ausgezahlt bekommen. In Deutschland historisch im niedrigen einstelligen bis niedrigen zweistelligen Prozentbereich. weiterlesen →

  • Regeln zur Koordination paralleler Insolvenzverfahren mehrerer konzernangehöriger Gesellschaften — u. a. ein gemeinsamer Gruppen-Gerichtsstand und ein optionales Koordinationsverfahren. Ziel ist ein abgestimmtes Vorgehen statt getrennt agierender Verwalter je Konzerngesellschaft. weiterlesen →

  • Anzeige des Verwalters an das Insolvenzgericht, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die bestehenden Masseverbindlichkeiten voll zu bedienen. Verschiebt die Zahlungsrangfolge und ist ein ernstes Warnsignal für Käufer. weiterlesen →

  • Verbindlichkeit, die der Verwalter nach Verfahrenseröffnung zulasten der Insolvenzmasse begründet — vorrangig aus der Masse zu bedienen, vor der Quote der einfachen Insolvenzgläubiger. weiterlesen →

  • Regelt, dass die Zustimmung einer im Insolvenzplan überstimmten Gläubigergruppe gerichtlich ersetzt werden kann, wenn die Gruppe durch den Plan wirtschaftlich nicht schlechter steht als ohne Plan und angemessen am Planwert beteiligt wird. Ermöglicht damit einen Insolvenzplan gegen den Widerstand einzelner Gläubigergruppen. weiterlesen →

  • Vertrag mehrerer besicherter Gläubiger — meist finanzierender Banken —, ihre unterschiedlichen Sicherheiten gemeinsam zu verwalten und den Verwertungserlös nach einem vereinbarten Schlüssel zu teilen, statt einzeln und in Konkurrenz zueinander zu verwerten. weiterlesen →

  • Vertragliche Vereinbarung, mit der ein Gläubiger seine Forderung im Insolvenzfall hinter alle anderen Gläubiger zurückstellt — sogar hinter die ohnehin nachrangigen Forderungen des § 39 Abs. 1 InsO. Zentrales Instrument, um eine bilanzielle Überschuldung zu vermeiden. weiterlesen →

  • Ausnahme vom Nachrang der Gesellschafterdarlehen: Erwirbt ein Investor zum Zweck der Sanierung Anteile an einer krisenbefallenen Gesellschaft, werden neue Kredite dieses Investors nicht als nachrangige Gesellschafterdarlehen behandelt. weiterlesen →

  • Kernschutzregel für Gläubiger in Insolvenzplan- und StaRUG-Verfahren: Kein Beteiligter darf durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt werden, als er ohne den Plan — insbesondere bei regulärer Liquidation — stünde. Grundlage für den Minderheitenschutzantrag. weiterlesen →

  • Pflicht des Arbeitgebers bzw. Verwalters, bei betriebsbedingten Kündigungen unter vergleichbaren Arbeitnehmern anhand sozialer Kriterien auszuwählen, wer entlassen wird. Gilt auch im Insolvenzverfahren. weiterlesen →

  • Ausgleichsregelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Personalabbau im Zuge einer Betriebsänderung — im Insolvenzverfahren betragsmäßig gedeckelt und mit eigener Verfahrensbeschleunigung. weiterlesen →

  • Insolvenzgrund für juristische Personen: das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr UND eine Fortführung des Unternehmens ist nicht überwiegend wahrscheinlich — eine zweistufige Prüfung. weiterlesen →

  • Der mit Abstand häufigste gesetzliche Insolvenzgrund: der Schuldner kann seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Nach BGH-Rechtsprechung indiziert bereits eine Liquiditätslücke von 10 % über drei Wochen Zahlungsunfähigkeit. weiterlesen →

Rollen

  • Extern bestellte Sanierungsmanager, die vor oder außerhalb eines Insolvenzverfahrens die operative und finanzielle Restrukturierung eines Krisenunternehmens steuern — oft der erste, mit dem ernsthafte Kaufinteressenten in der Vorkrisenphase verhandeln. weiterlesen →

  • Von Gericht oder Gläubigerversammlung bestelltes Kontrollgremium, das den Verwalter bei wesentlichen Entscheidungen überwacht und diesen zustimmen muss. weiterlesen →

  • Vom Insolvenzgericht einberufenes Organ aller stimmberechtigten Gläubiger. Entscheidet insbesondere im Berichtstermin über Fortführung oder Stilllegung des Geschäftsbetriebs, wählt den Gläubigerausschuss und kann den Verwalter abwählen. weiterlesen →

  • Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, verwertet Vermögen im Interesse der Gläubiger. weiterlesen →

  • In Eigenverwaltung bestellter Aufseher. Überwacht die Geschäftsführung, ohne sie zu ersetzen. weiterlesen →

  • Zusätzlich zum regulären Verwalter bestelltes Organ für einzelne, abgegrenzte Aufgaben — insbesondere wenn der reguläre Verwalter befangen ist, etwa bei Ansprüchen gegen sich selbst oder ihm nahestehende Personen. weiterlesen →

Praxisbegriffe

  • Kauf einzelner Wirtschaftsgüter (Marke, Warenbestand, Verträge, Personal) statt der Gesellschaftsanteile. weiterlesen →

  • Neue oder bereits bestehende Gesellschaft des Käufers, die im Zuge einer übertragenden Sanierung Betrieb, Vermögenswerte und Mitarbeiter aus der Insolvenzmasse übernimmt und fortführt — das praktische Vollzugsvehikel des Asset-Deals. weiterlesen →

  • Vermerk des Wirtschaftsprüfers, dass Zweifel an der Fortführung des Unternehmens bestehen. Frühwarnsignal für Distress. weiterlesen →

  • Strukturierter, meist zweistufiger Investorenprozess, mit dem der Insolvenzverwalter mehrere Kaufinteressenten parallel vergleicht, um den bestmöglichen Erlös für die Masse zu erzielen. weiterlesen →

  • Finanzielle Sicherheit — meist eine Bankbürgschaft oder Anzahlung —, die Bieter im Bieterverfahren hinterlegen müssen, um die Ernsthaftigkeit ihres Gebots nachzuweisen und den Verwalter gegen einen Rückzieher abzusichern. weiterlesen →

  • Vertragsklausel, die dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht einräumt, wenn sich die Kontrolle über eine Vertragspartei ändert — etwa durch einen Verkauf aus der Insolvenz. Kann zentrale Kunden-, Lieferanten- oder Lizenzverträge des Zielunternehmens gefährden. weiterlesen →

  • Digitale Ablage aller kaufrelevanten Unterlagen — Verträge, Zahlen, Personal, IT — die der Verwalter oder Berater den Bietern zur Prüfung freigibt. weiterlesen →

  • Umwandlung von Gläubigerforderungen in Geschäftsanteile am (sanierten) Unternehmen — typisches Gestaltungsmittel im Insolvenzplan oder StaRUG-Verfahren, mit dem die Passivseite entschuldet wird, ohne die Masse mit Barmitteln zu belasten. weiterlesen →

  • Unternehmenskäufe im Krisen- oder Insolvenzumfeld. Charakterisiert durch komprimierte Zeitachsen, hohe Informations-Asymmetrie und alternative Preisfindung. weiterlesen →

  • Sorgfältige Prüfung des Zielunternehmens vor der Kaufentscheidung. In der Insolvenz meist als komprimierte Red-Flag-Due-Diligence binnen weniger Wochen statt der monatelangen Vollprüfung im klassischen M&A. weiterlesen →

  • Kaufpreiskomponente, die erst nach Closing und in Abhängigkeit von der künftigen Unternehmensentwicklung (z. B. Umsatz, EBITDA) fällig wird. Überbrückt Bewertungslücken zwischen Käufer und Verkäufer. weiterlesen →

  • Zeitlich begrenzte Zusage des Verwalters, während der Due-Diligence-Phase nicht parallel mit anderen Bietern zu verhandeln — meist erst nach einem verbindlichen LOI und selten ohne Gegenleistung gewährt. weiterlesen →

  • Verkauf von Massegegenständen außerhalb eines förmlichen Bieter- oder Versteigerungsverfahrens — der Normalfall bei Asset-Deals aus der Insolvenz. weiterlesen →

  • In Insolvenz-Asset-Deals verkauft der Verwalter praktisch immer „wie besehen” — mit weitgehendem Ausschluss von Sach- und Rechtsmängelgewährleistung. Eine W&I-Versicherung (Warranty & Indemnity) kann diese Lücke für den Käufer schließen, ist in der Insolvenz aber seltener und teurer als im regulären M&A-Geschäft. weiterlesen →

  • Kauf des Unternehmens als fortführungsfähige Einheit — Personal, Kunden, Betrieb bleiben zusammen. In der Insolvenz der Königsweg für strategische Käufer. weiterlesen →

  • Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer für Sanierungsgutachten: eine strukturierte gutachterliche Einschätzung, ob ein Unternehmen sanierungsfähig ist. Dient Banken und Investoren als Entscheidungsgrundlage vor Sanierungsfinanzierungen. weiterlesen →

  • Bankvorfinanzierung der Nettolöhne für bis zu drei Monate nach Verfahrenseröffnung, solange die Bundesagentur für Arbeit das Insolvenzgeld selbst noch nicht ausgezahlt hat. Sichert den laufenden Betrieb bis zum Verkauf. weiterlesen →

  • Herabsetzung des Stammkapitals einer Krisengesellschaft — oft auf null — mit anschließender Kapitalerhöhung durch neue Investoren oder Gläubiger. Löscht die Beteiligung der Alt-Gesellschafter und schafft eine bereinigte Kapitalstruktur für die sanierte Gesellschaft. weiterlesen →

  • Zwei Mechanismen, um den endgültigen Kaufpreis an die tatsächliche Vermögens- und Ertragslage des Zielunternehmens zu koppeln — entweder fixiert auf einen Stichtag vor Signing (Locked Box) oder nachträglich ermittelt anhand einer Closing-Bilanz (Closing Accounts). weiterlesen →

  • Teil des Kaufpreises wird bei Signing nicht ausgezahlt, sondern für eine bestimmte Zeit auf einem Treuhandkonto (Escrow) einbehalten, um Gewährleistungs- oder Nachbesserungsansprüche abzusichern. weiterlesen →

  • Unverbindliche schriftliche Absichtserklärung eines Kaufinteressenten gegenüber dem Insolvenzverwalter, die die wesentlichen Eckpunkte eines möglichen Deals festhält, bevor ein bindender Kaufvertrag verhandelt wird. weiterlesen →

  • Vertragsklausel im Unternehmenskaufvertrag, die dem Käufer ein Rücktritts- oder Preisanpassungsrecht einräumt, wenn zwischen Signing und Closing eine wesentliche nachteilige Veränderung im Zielunternehmen eintritt. weiterlesen →

  • Kredit, den der Insolvenzverwalter zulasten der Insolvenzmasse aufnimmt, um den laufenden Betrieb bis zur Verwertung zu finanzieren — keine Finanzierungsquelle für den Käufer. weiterlesen →

  • Kauf der Gesellschaftsanteile — inklusive aller Verbindlichkeiten. In der Insolvenz Ausnahme. weiterlesen →

  • Signing ist die rechtsverbindliche Unterzeichnung des Kaufvertrags, Closing der tatsächliche Vollzug — Übergang von Eigentum, Besitz und wirtschaftlichem Risiko. Beide Termine fallen in Insolvenz-Deals oft zeitlich auseinander. weiterlesen →

  • Ein früh und verbindlich abgegebenes Kaufangebot, das die Preisuntergrenze für ein anschließendes Bieterverfahren setzt. Der Stalking-Horse-Bieter erhält im Gegenzug meist eine Abbruchentschädigung (Break-up Fee), falls ein höheres Gebot den Zuschlag erhält. weiterlesen →

  • Befristete Auffanggesellschaft, die von einem Betriebsübergang nicht übernommene Arbeitnehmer per dreiseitigem Vertrag aufnimmt, qualifiziert und in neue Beschäftigung vermittelt — statt sie direkt zu entlassen. weiterlesen →

  • Übertragung eines noch werthaltigen Betriebs oder Betriebsteils aus der Insolvenzmasse auf einen neuen oder bestehenden Rechtsträger — rechtlich ein Asset-Deal, wirtschaftlich der häufigste Weg, Arbeitsplätze, Verträge und Geschäftswert über die Insolvenz hinaus zu retten. weiterlesen →

  • Vom Verkäufer bzw. Verwalter beauftragte Due-Diligence-Prüfung, deren Bericht mehreren Bietern parallel zur Verfügung gestellt wird. Beschleunigt Bieterverfahren und senkt den Prüfungsaufwand für jeden einzelnen Interessenten. weiterlesen →

  • Vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht, die ein Kaufinteressent unterschreibt, bevor er Zugang zum Datenraum oder zu vertraulichen Unternehmensdetails erhält — Standard-Zugangsvoraussetzung in praktisch jedem Insolvenz-Bieterverfahren. weiterlesen →

  • Zwei Bewertungsmaßstäbe für die Insolvenzmasse: der Erlös aus Einzelverwertung (Zerschlagung) gegenüber dem höheren Wert bei Verkauf als fortführungsfähige Einheit (Going-Concern). weiterlesen →

Quellen

Wissen · Distressed-M&A-Glossar · Übernahme-Radar