Nachtragsverteilung (§ 203 InsO)
Nachträgliche Verteilung von Vermögen, das erst nach der formellen Aufhebung des Insolvenzverfahrens entdeckt wird oder verfügbar wird — etwa ein freigegebener Kaufpreiseinbehalt oder der Erlös einer erfolgreichen Anfechtungsklage. Das Verwalteramt lebt dafür punktuell wieder auf.
Nach Vollzug der Schlussverteilung hebt das Gericht das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO auf. Werden danach weitere zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte bekannt oder verfügbar — etwa weil ein zunächst zurückbehaltener Betrag freigegeben wird, eine Forderung nachträglich beigetrieben wird oder eine Insolvenzanfechtung erst nach Verfahrensende erfolgreich abgeschlossen wird —, ordnet das Gericht auf Antrag des (ehemaligen) Verwalters oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO an. Das Verwalteramt lebt dafür punktuell für die konkrete Verteilungshandlung wieder auf.
Häufige Auslöser in der Praxis: ein im Kaufvertrag vereinbarter Kaufpreiseinbehalt, der erst nach Ablauf einer Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist ausgekehrt wird; verspätet eingehende Steuererstattungen; oder der Erlös einer Anfechtungsklage, die zum Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung noch nicht rechtskräftig entschieden war.
Für Käufer ist die Nachtragsverteilung in zwei Fällen relevant: Erstens bei einem vereinbarten Kaufpreiseinbehalt oder Earn-Out zugunsten der Masse — dessen spätere Fälligkeit nach formeller Verfahrensaufhebung läuft nicht als informelle Zahlung an einzelne Gläubiger, sondern über die geordnete Nachtragsverteilung; der (wiederbestellte) Verwalter bleibt insoweit auch nach Aufhebung der richtige Ansprechpartner. Zweitens, wenn nach Closing ein zuvor übersehener Vermögenswert auftaucht, der eigentlich zur Insolvenzmasse gehört hätte — hier muss der Käufer mit einem Herausgabeanspruch im Rahmen einer Nachtragsverteilung rechnen, statt den Gegenstand einfach zu behalten.
Verwandte Begriffe
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