Kaufpreiseinbehalt (Escrow)
Teil des Kaufpreises wird bei Signing nicht ausgezahlt, sondern für eine bestimmte Zeit auf einem Treuhandkonto (Escrow) einbehalten, um Gewährleistungs- oder Nachbesserungsansprüche abzusichern.
Beim Kaufpreiseinbehalt zahlt der Käufer bei Closing nicht den vollen Kaufpreis an den Verkäufer aus, sondern hinterlegt einen Teilbetrag — typisch 5–15 % — auf einem Notaranderkonto oder Bank-Escrow-Konto. Das Geld wird erst nach Ablauf einer vereinbarten Frist oder nach Klärung offener Punkte freigegeben.
In normalen M&A-Deals sichert der Einbehalt Gewährleistungsansprüche des Käufers ab (falsche Bilanzangaben, unbekannte Verbindlichkeiten). Aus der Insolvenz heraus ist das nur eingeschränkt übertragbar: Der Insolvenzverwalter verkauft praxisüblich unter weitgehendem Gewährleistungsausschluss und will den Erlös vollständig und zeitnah der Masse zuführen, damit er verteilungsfähig ist. Ein Escrow wird daher meist nur für konkret bezifferbare, bekannte Restrisiken vereinbart — etwa eine strittige Steuerforderung, eine offene Umweltauflage oder eine schwebende Anfechtungsklage — nicht als generelle Gewährleistungssicherheit.
Für Käufer lohnt sich die Escrow-Frage früh im Bieterverfahren: Ein Verwalter, der auf sofortige Vollzahlung besteht, lässt sich eher auf einen kleinen, eng umrissenen Einbehalt für ein benanntes Risiko ein als auf einen pauschalen Sicherheitspuffer. Wer einen Einbehalt erst im finalen Kaufvertragsentwurf aufbringt, verliert wertvolle Verhandlungszeit.
Verwandte Begriffe
- → Bieterverfahren— Strukturierter, meist zweistufiger Investorenprozess, mit dem der Insolvenzverwalter mehre…
- → Letter of Intent (LoI)— Unverbindliche schriftliche Absichtserklärung eines Kaufinteressenten gegenüber dem Insolv…
- → Insolvenzverwalter— Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, …
- → Asset-Deal— Kauf einzelner Wirtschaftsgüter (Marke, Warenbestand, Verträge, Personal) statt der Gesell…
- → Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO)— Recht des Verwalters, Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung rückgängig zu machen, die G…
- → Earn-Out— Kaufpreiskomponente, die erst nach Closing und in Abhängigkeit von der künftigen Unternehm…
- → Nachtragsverteilung (§ 203 InsO)— Nachträgliche Verteilung von Vermögen, das erst nach der formellen Aufhebung des Insolvenz…