Insolvenzverwalter
Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, verwertet Vermögen im Interesse der Gläubiger.
Der Insolvenzverwalter (§§ 56 ff. InsO) wird vom Insolvenzgericht bestellt und ist rechtlich Vertreter der Insolvenzmasse. Er übernimmt vom Schuldner die Verfügungsgewalt über das Vermögen, prüft Vermögens- und Forderungsstand, verwertet und verteilt an die Gläubiger.
Verwalter sind fast immer spezialisierte Rechtsanwälte, oft aus großen Insolvenzkanzleien (White & Case, Görg, hww, Wellensiek, PLUTA u.a.). Ein Amtsgericht hat üblicherweise eine Liste von 20–50 Verwaltern, die es je nach Fallgröße + Spezialisierung bestellt.
Für Käufer ist der Verwalter der einzige Verhandlungspartner in Regelinsolvenzen. Seine Persönlichkeit, Kanzlei-Größe und Deal-Erfahrung bestimmen den Verhandlungsstil erheblich mit — vom formalen Auktionsverfahren bis zum flexiblen 1:1-Deal.
Verwandte Begriffe
- → Sachwalter— In Eigenverwaltung bestellter Aufseher. Überwacht die Geschäftsführung, ohne sie zu ersetz…
- → Regelinsolvenzverfahren— Standard-Insolvenzverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters, der die Verfügungsge…
- → Asset-Deal— Kauf einzelner Wirtschaftsgüter (Marke, Warenbestand, Verträge, Personal) statt der Gesell…
- → § 103 InsO (Erfüllungswahlrecht)— Recht des Insolvenzverwalters, bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen …
- → Vorläufige Insolvenzverwaltung— Gerichtlich angeordnete Sicherungsmaßnahme (§§ 21 f. InsO) zwischen Insolvenzantrag und Er…
- → Absonderungsrecht (§§ 49–51 InsO)— Vorrangiges Recht besicherter Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung aus einem bestimmten…
- → Bieterverfahren— Strukturierter, meist zweistufiger Investorenprozess, mit dem der Insolvenzverwalter mehre…