Absonderungsrecht (§§ 49–51 InsO)
Vorrangiges Recht besicherter Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung aus einem bestimmten Massegegenstand — etwa Grundschuld, Sicherungseigentum oder verlängerter Eigentumsvorbehalt — statt gleichrangiger Quote wie einfache Insolvenzgläubiger.
Gläubiger mit dinglicher Sicherheit an einem Gegenstand der Insolvenzmasse — Grundpfandrechte (§ 49 InsO), Sicherungsübereignung oder verlängerter Eigentumsvorbehalt an beweglichen Sachen und Forderungen (§ 51 InsO) — müssen den besicherten Gegenstand nicht zur gleichmäßigen Verteilung an alle Gläubiger freigeben. Stattdessen wird er (meist durch den Insolvenzverwalter) separat verwertet, und der Erlös fließt vorrangig an den gesicherten Gläubiger, abzüglich einer Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale zugunsten der Masse (§§ 170 f. InsO).
Zu unterscheiden vom Aussonderungsrecht (§ 47 InsO): Aussonderung betrifft Gegenstände, die dem Schuldner gar nicht gehören (z. B. einfacher Eigentumsvorbehalt, Leasinggut, Kommissionsware) und die komplett aus der Masse herausfallen — ohne Kostenbeitrag. Absonderung betrifft dagegen schuldnereigene, aber besicherte Gegenstände, die in der Masse verbleiben, deren Verwertungserlös aber vorrangig zweckgebunden ist.
Für Asset-Deal-Käufer ist das praktisch entscheidend: Maschinen, Fuhrpark oder Warenbestand des Zielbetriebs sind im Insolvenzfall häufig sicherungsübereignet an eine finanzierende Bank oder unter verlängertem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten. Ein wirksamer Erwerb setzt voraus, dass der Kaufpreis (oder ein zugeordneter Anteil davon) die jeweiligen Absonderungsrechte ablöst — die sogenannte Lastenfreistellung ist deshalb fester Bestandteil jeder Kaufpreisallokation und muss vor Signing mit dem Verwalter und den Sicherungsnehmern abgestimmt sein.
Verwandte Begriffe
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