Aussonderungsrecht (§ 47 InsO)

Recht, einen Gegenstand vollständig aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen, weil er dem Schuldner gar nicht gehört — etwa Leasinggut, Kommissionsware oder einfacher Eigentumsvorbehalt.

Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO betrifft Gegenstände, die zwar im Besitz des Schuldners sind, aber rechtlich einem Dritten gehören — Leasinggegenstände, Kommissionsware, Gegenstände unter einfachem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten oder Fremdeigentum, das nur zur Verwahrung übergeben wurde. Der Berechtigte kann verlangen, dass der Gegenstand vollständig aus der Masse herausgegeben wird — ohne Kostenbeitrag und ohne Quote, weil er nie Teil des schuldnerischen Vermögens war.

Der zentrale Unterschied zum Absonderungsrecht: Aussonderung betrifft fremdes Eigentum, das die Masse gar nicht erst durchläuft; Absonderung betrifft schuldnereigene, aber besicherte Gegenstände, deren Verwertungserlös vorrangig einem Gläubiger zusteht. Verwechslungen sind in der Praxis häufig, weil beide Fälle oberflächlich ähnlich aussehen — „das gehört eigentlich jemand anderem” gegenüber „das ist besichert”.

Für Asset-Deal-Käufer ist das Aussonderungsrecht ein früher Prüfpunkt im Datenraum: Leasing-Fuhrpark, Kommissionswaren im Lager oder Miet-Hardware sind nicht Teil des Kaufgegenstands, auch wenn sie im Betrieb stehen. Der Kaufvertrag muss klarstellen, dass solche Gegenstände entweder gesondert vom eigentlichen Eigentümer übernommen (neuer Leasing- oder Mietvertrag) oder zurückgegeben werden — sonst drohen Herausgabeansprüche nach Closing.

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