Aussonderungsrecht (§ 47 InsO)
Recht, einen Gegenstand vollständig aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen, weil er dem Schuldner gar nicht gehört — etwa Leasinggut, Kommissionsware oder einfacher Eigentumsvorbehalt.
Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO betrifft Gegenstände, die zwar im Besitz des Schuldners sind, aber rechtlich einem Dritten gehören — Leasinggegenstände, Kommissionsware, Gegenstände unter einfachem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten oder Fremdeigentum, das nur zur Verwahrung übergeben wurde. Der Berechtigte kann verlangen, dass der Gegenstand vollständig aus der Masse herausgegeben wird — ohne Kostenbeitrag und ohne Quote, weil er nie Teil des schuldnerischen Vermögens war.
Der zentrale Unterschied zum Absonderungsrecht: Aussonderung betrifft fremdes Eigentum, das die Masse gar nicht erst durchläuft; Absonderung betrifft schuldnereigene, aber besicherte Gegenstände, deren Verwertungserlös vorrangig einem Gläubiger zusteht. Verwechslungen sind in der Praxis häufig, weil beide Fälle oberflächlich ähnlich aussehen — „das gehört eigentlich jemand anderem” gegenüber „das ist besichert”.
Für Asset-Deal-Käufer ist das Aussonderungsrecht ein früher Prüfpunkt im Datenraum: Leasing-Fuhrpark, Kommissionswaren im Lager oder Miet-Hardware sind nicht Teil des Kaufgegenstands, auch wenn sie im Betrieb stehen. Der Kaufvertrag muss klarstellen, dass solche Gegenstände entweder gesondert vom eigentlichen Eigentümer übernommen (neuer Leasing- oder Mietvertrag) oder zurückgegeben werden — sonst drohen Herausgabeansprüche nach Closing.
Verwandte Begriffe
- → Absonderungsrecht (§§ 49–51 InsO)— Vorrangiges Recht besicherter Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung aus einem bestimmten…
- → Asset-Deal— Kauf einzelner Wirtschaftsgüter (Marke, Warenbestand, Verträge, Personal) statt der Gesell…
- → Insolvenzverwalter— Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, …