Asset-Deal
Kauf einzelner Wirtschaftsgüter (Marke, Warenbestand, Verträge, Personal) statt der Gesellschaftsanteile.
Beim Asset-Deal kauft der Erwerber einzelne Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse — nicht die Gesellschaft selbst. Die insolvente Gesellschaft bleibt mit ihren Verbindlichkeiten zurück; der Käufer nimmt „nur” die gewünschten Assets mit.
Typisch übergehende Assets: Warenbestand, Marken, Domains, Kundenverträge (mit Zustimmung), Lieferantenverträge (mit Zustimmung), Mietverträge (mit Zustimmung), Maschinen, IT-Systeme. Bei Betriebsübernahme: Mitarbeiter automatisch nach § 613a BGB.
In der Insolvenz sind 95 % aller Transaktionen Asset-Deals. Vorteil: keine Übernahme der Altverbindlichkeiten. Nachteil: Neuverhandlung aller wesentlichen Verträge, ggf. Einzelübertragung von Kundenbeziehungen, DSGVO-Fragen bei personenbezogenen Daten.
Verwandte Begriffe
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- → Insolvenzverwalter— Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, …
- → § 9 InsO (Insolvenzbekanntmachung)— Rechtsvorschrift zur öffentlichen Bekanntmachung im Insolvenzverfahren. Regelt, dass Eröff…
- → Freihandverkauf— Verkauf von Massegegenständen außerhalb eines förmlichen Bieter- oder Versteigerungsverfah…
- → § 613a BGB (Betriebsübergang)— Regelt, dass beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils alle Arbeitsverhältnisse auto…
- → Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO)— Recht des Verwalters, Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung rückgängig zu machen, die G…
- → § 103 InsO (Erfüllungswahlrecht)— Recht des Insolvenzverwalters, bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen …
- → Absonderungsrecht (§§ 49–51 InsO)— Vorrangiges Recht besicherter Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung aus einem bestimmten…