§ 103 InsO (Erfüllungswahlrecht)
Recht des Insolvenzverwalters, bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen zwischen Erfüllung (Masseverbindlichkeit) und Erfüllungsablehnung (Insolvenzforderung des Vertragspartners) zu wählen.
§ 103 InsO greift, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein gegenseitiger Vertrag von keiner Seite vollständig erfüllt ist — etwa laufende Liefer-, Miet- oder Dienstleistungsverträge. Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht: Er kann Erfüllung verlangen, dann wird die Gegenleistung zur vorrangig zu bedienenden Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO); oder er lehnt Erfüllung ab, dann bleibt dem Vertragspartner nur eine einfache — meist nur zu einem Bruchteil bediente — Insolvenzforderung wegen Nichterfüllung.
Für Distressed-M&A-Käufer ist das Wahlrecht doppelt relevant: Beim Asset Deal übernimmt der Käufer keine automatische Vertragsnachfolge — laufende Lieferanten-, Miet- oder Lizenzverträge des Zielbetriebs müssen einzeln neu verhandelt oder per Vertragsübernahme (mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners) übergeleitet werden, unabhängig davon, wie der Verwalter zuvor gewählt hat. Beim Kaufvertrag selbst mit dem Verwalter besteht das Wahlrecht regelmäßig nicht mehr, da der Verwalter dort als vollerfüllende Partei auftritt.
Sonderregeln bestehen für Miet- und Arbeitsverträge (§§ 108 ff. InsO), die kraft Gesetz mit Wirkung für die Masse fortbestehen, sowie für Finanzierungsverträge mit Beendigungsklauseln, deren Wirksamkeit bei Insolvenzeintritt umstritten sein kann. Käufer sollten die Vertragsliste des Zielunternehmens früh im Datenraum auf laufende, noch nicht vollständig erfüllte Verträge prüfen, um Übernahme- und Neuverhandlungsbedarf realistisch einzuschätzen.
Verwandte Begriffe
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- → Insolvenzverwalter— Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, …
- → § 613a BGB (Betriebsübergang)— Regelt, dass beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils alle Arbeitsverhältnisse auto…