§ 613a BGB (Betriebsübergang)

Regelt, dass beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber übergehen — der zentrale Haftungs-Fallstrick im Asset-Deal aus der Insolvenz.

§ 613a BGB ordnet an: übernimmt ein Käufer einen „Betrieb” oder „Betriebsteil” — also eine organisatorisch abgrenzbare, funktionsfähige Einheit, nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter — treten alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit sämtlichen Rechten (Gehalt, Zusagen, Urlaubsansprüche, Betriebszugehörigkeit) automatisch auf den Erwerber über. Ein Widerspruch der Mitarbeiter ist möglich, aber fristgebunden und ändert nichts am grundsätzlichen Automatismus für alle, die nicht widersprechen.

Die Vorschrift gilt im Insolvenzverfahren genauso wie außerhalb — die Insolvenz des Veräußerers hebt § 613a BGB nicht auf. Entscheidend ist die Abgrenzung: kauft der Erwerber nur einzelne Assets (z. B. ausschließlich die Marke oder das Warenlager) ohne die organisatorische Einheit „Betrieb”, greift § 613a BGB nicht. Die Grenze zwischen Asset-Kauf und Betriebsübergang ist in der Praxis oft streitig und hängt an Kriterien wie Übernahme der Belegschaft, Kundenstamm, Betriebsmittel und Know-how in der Gesamtschau.

Für Käufer aus der Insolvenz ist § 613a BGB meist erwünscht, wenn die eingearbeitete Belegschaft Teil des Werts ist — sie geht automatisch mit, ohne dass neue Arbeitsverträge verhandelt werden müssen. Will der Käufer die Belegschaft dagegen bewusst nicht oder nur teilweise übernehmen, braucht es entweder eine sehr saubere Strukturierung als reinen Asset-Kauf (ohne Betriebsübergang) oder eine vorherige Personalanpassung durch den Verwalter — Letzteres ist sozialplan-pflichtig und kostet typischerweise 4–8 Wochen zusätzlich.

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