Sozialplan (§§ 111 ff. BetrVG, § 123 InsO)
Ausgleichsregelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Personalabbau im Zuge einer Betriebsänderung — im Insolvenzverfahren betragsmäßig gedeckelt und mit eigener Verfahrensbeschleunigung.
Ein Sozialplan (§§ 111 ff. BetrVG) regelt den finanziellen Ausgleich für Arbeitnehmer, die von einer Betriebsänderung — etwa Personalabbau, Betriebsteilstilllegung oder wesentlicher Restrukturierung — betroffen sind, typischerweise in Form von Abfindungen. Er wird zwischen Arbeitgeber (bzw. Insolvenzverwalter) und Betriebsrat verhandelt; kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Einigungsstelle.
In der Insolvenz gilt eine Sonderregel (§ 123 InsO): das Gesamtvolumen eines Sozialplans ist auf maximal 2,5 Monatsgehälter je betroffenem Arbeitnehmer und insgesamt ein Drittel der Masse gedeckelt, die sonst für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stünde. Das schützt die Masse davor, durch eine Sozialplanverpflichtung wirtschaftlich ausgehöhlt zu werden.
Für Käufer relevant, wenn der Erwerb mit einer Anpassung der Belegschaft verbunden ist (z. B. bei teilweiser statt vollständiger Übernahme nach § 613a BGB): ein vom Verwalter vor Signing verhandelter, gedeckelter Sozialplan schafft Klarheit über die Personalkosten und verhindert, dass der Käufer nach Closing mit ungeklärten Abfindungsansprüchen der nicht übernommenen Belegschaft konfrontiert wird.
Verwandte Begriffe
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- → Insolvenzverwalter— Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, …
- → Gläubigerausschuss— Von Gericht oder Gläubigerversammlung bestelltes Kontrollgremium, das den Verwalter bei we…