Gläubigerausschuss

Von Gericht oder Gläubigerversammlung bestelltes Kontrollgremium, das den Verwalter bei wesentlichen Entscheidungen überwacht und diesen zustimmen muss.

Der Gläubigerausschuss (§§ 67 ff. InsO) ist ein Kontrollorgan, das den Insolvenzverwalter überwacht und bei bestimmten Rechtsgeschäften zustimmen muss. Er setzt sich üblicherweise aus Vertretern unterschiedlicher Gläubigergruppen zusammen — besicherte Gläubiger, Belegschaft, kleinere und größere ungesicherte Gläubiger.

Bei größeren Unternehmen (oberhalb bestimmter Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl) ist bereits vor Verfahrenseröffnung ein vorläufiger Gläubigerausschuss zu bestellen (§ 22a InsO) — er hat unter anderem Mitspracherecht bei der Auswahl des (vorläufigen) Verwalters.

Für Käufer relevant: bei Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung, etwa dem Verkauf des gesamten Betriebs oder wesentlicher Vermögensgegenstände, braucht der Verwalter regelmäßig die Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 160 InsO). Ein professionell besetzter Ausschuss kann den Prozess sogar beschleunigen (klare Kriterien, weniger Nachverhandlung); fehlt er in kleineren Verfahren, entscheidet der Verwalter allein — schneller, aber mit weniger Prüfungssicherheit für den Käufer.

Verwandte Begriffe

Gläubigerausschuss · Wissen · Übernahme-Radar