Freihandverkauf
Verkauf von Massegegenständen außerhalb eines förmlichen Bieter- oder Versteigerungsverfahrens — der Normalfall bei Asset-Deals aus der Insolvenz.
Freihandverkauf bezeichnet die Veräußerung von Vermögensgegenständen der Insolvenzmasse durch den Verwalter außerhalb einer öffentlichen Versteigerung — freihändig, also im direkten Verhandlungsweg mit einem konkreten Käufer. In der Praxis läuft die überwiegende Mehrheit aller Insolvenz-Asset-Deals in Deutschland auf diesem Weg, nicht über eine förmliche Auktion.
Eine besondere Formvorschrift für den Freihandverkauf selbst gibt es nicht, aber Zustimmungspflichten: bei Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung — etwa dem Verkauf des gesamten Betriebs oder wesentlicher Vermögensgegenstände — muss der Verwalter regelmäßig den Gläubigerausschuss (oder, falls keiner bestellt ist, die Gläubigerversammlung) informieren bzw. dessen Zustimmung einholen (§ 160 InsO). Bei Grundstücken ist zusätzlich die notarielle Beurkundung wie bei jedem Immobilienkauf erforderlich.
Für Käufer bedeutet das: der Freihandverkauf ist der Weg, über den praktisch jeder Asset-Deal aus der Insolvenz abgewickelt wird — Verhandlung direkt mit dem Verwalter, kein öffentliches Bietverfahren mit festen Terminen. Das gibt Käufern mehr Verhandlungsspielraum als eine klassische Auktion, verlangt aber ein glaubwürdiges, zügiges Angebot, weil der Verwalter parallel mit mehreren Interessenten sprechen kann.
Verwandte Begriffe
- → Asset-Deal— Kauf einzelner Wirtschaftsgüter (Marke, Warenbestand, Verträge, Personal) statt der Gesell…
- → Insolvenzverwalter— Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, …
- → Gläubigerausschuss— Von Gericht oder Gläubigerversammlung bestelltes Kontrollgremium, das den Verwalter bei we…