§ 22a InsO (vorläufiger Gläubigerausschuss)
Pflicht zur Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bei größeren Unternehmen — schon vor Verfahrenseröffnung, mit Mitspracherecht bei der Verwalterauswahl.
§ 22a InsO verpflichtet das Gericht, bei Schuldnern oberhalb bestimmter Schwellenwerte (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, durchschnittliche Arbeitnehmerzahl — zwei von drei müssen erreicht sein) bereits vor der Entscheidung über den Eröffnungsantrag einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. Kleinere Schuldner können die Bestellung freiwillig beantragen (§ 22a Abs. 2 InsO).
Der vorläufige Ausschuss hat ein zentrales Recht: er kann einstimmig eine Person für das Amt des (vorläufigen) Insolvenzverwalters vorschlagen, von der das Gericht nur bei fachlicher Ungeeignetheit abweichen darf (§ 56a InsO). Das macht ihn zum entscheidenden Akteur schon in der ersten Verfahrenswoche — vor jeder öffentlichen Bekanntmachung.
Für Käufer ist das früh relevant, wenn sie bereits vor Antragstellung Kontakt zum Unternehmen haben: die Zusammensetzung des vorläufigen Ausschusses und sein bevorzugter Verwalter prägen den weiteren Verwertungsweg (Eigenverwaltung vs. Regelinsolvenz, Auktion vs. Direktverhandlung) oft stärker als jede spätere Bekanntmachung.
Verwandte Begriffe
- → Gläubigerausschuss— Von Gericht oder Gläubigerversammlung bestelltes Kontrollgremium, das den Verwalter bei we…
- → Insolvenzverwalter— Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, …
- → Eigenverwaltung— Insolvenzverfahren nach § 270 InsO, in dem die Geschäftsführung im Amt bleibt und unter Au…