Eigenverwaltung
Insolvenzverfahren nach § 270 InsO, in dem die Geschäftsführung im Amt bleibt und unter Aufsicht eines Sachwalters weiter agiert.
Die Eigenverwaltung ist das deutsche Äquivalent zum US-amerikanischen „debtor in possession”. Statt eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt, der die Geschäftsführung überwacht, aber nicht ersetzt. Die Geschäftsführung behält die Verfügungsgewalt über das Unternehmensvermögen.
Voraussetzung ist ein Antrag des Schuldners und eine Anordnung durch das Gericht. Vorausgesetzt werden eine glaubhafte Sanierungsperspektive, keine für Gläubiger nachteiligen Umstände und ein guter Ruf der Geschäftsführung. Nach der SanInsFoG-Reform 2021 ist das Verfahren attraktiver geworden — Standardweg für Konzerne und größere Mittelständler.
Für Käufer ist die Eigenverwaltung das interessanteste Deal-Umfeld: direkte Verhandlung mit dem Management, kürzere Zeiten, kreativere Deal-Strukturen möglich. Zustimmung des Sachwalters, ggf. Gläubigerausschusses erforderlich.
Verwandte Begriffe
- → Sachwalter— In Eigenverwaltung bestellter Aufseher. Überwacht die Geschäftsführung, ohne sie zu ersetz…
- → Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO)— Vorläufige Eigenverwaltung mit Sanierungsschutz. Erlaubt dem Schuldner bis zu 3 Monate ohn…
- → StaRUG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz)— Außergerichtliches Sanierungsverfahren ohne formelles Insolvenzverfahren. Erlaubt Restrukt…
- → Regelinsolvenzverfahren— Standard-Insolvenzverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters, der die Verfügungsge…