Sachwalter
In Eigenverwaltung bestellter Aufseher. Überwacht die Geschäftsführung, ohne sie zu ersetzen.
Der Sachwalter (§§ 274 ff. InsO) ist die Aufsichts-Person in der Eigenverwaltung. Er wird vom Gericht bestellt, wenn der Schuldner in Eigenverwaltung wirtschaftet, und überwacht die Geschäftsführung. Wichtig: er ist nicht Verwalter der Insolvenzmasse, sondern Aufseher.
Seine Zustimmung ist bei bestimmten Rechtsgeschäften erforderlich (Aufnahme von Massekrediten, ungewöhnliche Geschäfte, Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände). Er berichtet dem Gericht und der Gläubigerversammlung.
Für Käufer ist der Sachwalter Zustimmungs-Instanz beim Deal-Abschluss. Der Deal wird nicht mit ihm verhandelt (das macht der Schuldner), aber ohne seine Freigabe wird nichts unterschrieben. Er muss überzeugt werden, dass der Deal für die Gläubiger vorteilhaft ist.
Verwandte Begriffe
- → Eigenverwaltung— Insolvenzverfahren nach § 270 InsO, in dem die Geschäftsführung im Amt bleibt und unter Au…
- → Insolvenzverwalter— Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, …
- → Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO)— Vorläufige Eigenverwaltung mit Sanierungsschutz. Erlaubt dem Schuldner bis zu 3 Monate ohn…