Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG)

Pflicht des Arbeitgebers bzw. Verwalters, bei betriebsbedingten Kündigungen unter vergleichbaren Arbeitnehmern anhand sozialer Kriterien auszuwählen, wer entlassen wird. Gilt auch im Insolvenzverfahren.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber — im Insolvenzverfahren der Verwalter — unter den vergleichbaren, austauschbaren Arbeitnehmern auswählen, wen er tatsächlich entlässt. Maßgeblich sind nach § 1 Abs. 3 KSchG vier Kriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung. Wer danach am wenigsten schutzwürdig ist, wird vorrangig gekündigt.

Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausnehmen, wenn deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) — die praktisch wichtigste Ausnahme, etwa für Know-how-Träger. In der Insolvenz kann zusätzlich eine Namensliste im Rahmen eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat vereinbart werden (§ 125 InsO), die die gerichtliche Überprüfbarkeit der Auswahl erheblich einschränkt.

Für Käufer relevant, wenn ein Deal eine Personalreduzierung vor oder nach Closing voraussetzt: eine fehlerhafte Sozialauswahl macht die Kündigung unwirksam und kann zur Rückkehr eigentlich abgebauter Arbeitnehmer führen. Eine vom Verwalter mit dem Betriebsrat verhandelte Namensliste vor Signing schafft hier deutlich mehr Rechtssicherheit als Einzelkündigungen nach Closing.

Verwandte Begriffe

Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) · Wissen · Übernahme-Radar