§ 113 InsO (Sonderkündigungsrecht)
Erlaubt dem Insolvenzverwalter, Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende zu kündigen — unabhängig von längeren vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.
§ 113 InsO gibt dem Insolvenzverwalter ein eigenständiges, gesetzliches Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse des Schuldners: unabhängig davon, welche Kündigungsfrist der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder das Gesetz eigentlich vorsieht, kann mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das gilt auch für eigentlich unkündbare oder befristete Arbeitsverhältnisse, deren vereinbarte Vertragsdauer diese Frist übersteigt.
Kündigt der Verwalter unter Nutzung der verkürzten Frist, kann der betroffene Arbeitnehmer den Schaden aus der vorzeitigen Beendigung — die Differenz zur eigentlich maßgeblichen, längeren Frist — als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden (§ 113 Satz 3 InsO). Der Anspruch ist damit nicht bevorrechtigt und wird nur in Höhe der Quote bedient, nicht in voller Höhe.
Für Käufer ist § 113 InsO vor allem relevant, wenn der Deal eine Anpassung der Belegschaft voraussetzt und nicht der komplette Betrieb per § 613a BGB übernommen werden soll: der Verwalter kann vor Signing gezielt Personal mit langen Kündigungsfristen abbauen, ohne dass diese Fristen die Transaktionszeitachse blockieren. Eine Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen bleibt trotz der verkürzten Frist erforderlich.
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