§ 125 InsO (Interessenausgleich mit Namensliste)
Vereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat, die die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benennt — die gerichtliche Kontrolle der Sozialauswahl beschränkt sich danach auf grobe Fehlerhaftigkeit.
§ 125 InsO greift bei einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG (etwa einem Personalabbau im Zuge der Sanierung oder Zerschlagung). Einigen sich Insolvenzverwalter und Betriebsrat auf einen Interessenausgleich, dem eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer als Anlage beigefügt ist, wird gesetzlich vermutet, dass die Kündigung dieser Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO).
Zusätzlich wird die soziale Auswahl der in der Liste genannten Arbeitnehmer nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft — das Arbeitsgericht ersetzt die Bewertung des Verwalters nicht durch seine eigene, sondern beanstandet die Auswahl nur, wenn ein Auswahlkriterium überhaupt nicht oder offensichtlich unzureichend berücksichtigt wurde (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO). Das senkt das Prozessrisiko für den Verwalter — und für einen Käufer, der die Namensliste im Rahmen des Deals übernimmt oder mitverhandelt — erheblich gegenüber Einzelkündigungen ohne Interessenausgleich.
Für Käufer ist eine vor Signing zwischen Verwalter und Betriebsrat verhandelte Namensliste ein wertvolles Signal: die Personalanpassung ist bereits rechtssicher abgesichert, statt nach Closing als offenes Prozessrisiko auf den neuen Betrieb überzugehen. Wird die verbleibende Belegschaft im Zuge eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) übernommen, betrifft die Namensliste nur die zuvor ausgeschiedenen Arbeitnehmer — für sie kommt häufig eine Transfergesellschaft in Betracht.
Verwandte Begriffe
- → § 113 InsO (Sonderkündigungsrecht)— Erlaubt dem Insolvenzverwalter, Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von höchstens drei Mon…
- → Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG)— Pflicht des Arbeitgebers bzw. Verwalters, bei betriebsbedingten Kündigungen unter vergleic…
- → Insolvenzverwalter— Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, …
- → Transfergesellschaft (Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft)— Befristete Auffanggesellschaft, die von einem Betriebsübergang nicht übernommene Arbeitneh…