§ 75 AO (Betriebs-Steuerhaftung)

Regelt die Haftung des Betriebsübernehmers für bestimmte betriebliche Steuerschulden des Vorgängers — greift jedoch ausdrücklich nicht bei Erwerb aus der Insolvenzmasse, ein wichtiger Vorteil des Insolvenz-Timings.

§ 75 AO (Abgabenordnung) ordnet an: wer ein Unternehmen oder einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb im Ganzen übereignet bekommt, haftet für bestimmte betriebliche Steuern des Vorgängers — insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer — begrenzt auf den Bestand des übernommenen Vermögens und auf Steuern, die seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind.

Die praktisch wichtigste Ausnahme für Käufer aus der Insolvenz: § 75 Abs. 2 AO schließt die Haftung ausdrücklich aus, wenn der Erwerb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter erfolgt. Der Gesetzgeber wollte damit die Verwertung insolventer Unternehmen nicht durch eine zusätzliche Steuerhaftung des Käufers erschweren.

Für die Praxis bedeutet das: ein Asset-Deal direkt mit dem Insolvenzverwalter ist in Bezug auf Betriebssteuern des insolventen Vorgängers deutlich risikoärmer als der Kauf eines gesunden Unternehmens oder eines Betriebs außerhalb der Insolvenz. Käufer sollten trotzdem im Kaufvertrag dokumentieren, dass der Erwerb aus der Insolvenzmasse erfolgt, um sich im Zweifel gegenüber dem Finanzamt auf die Ausnahme berufen zu können.

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