Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO)

Verbindlichkeit, die der Verwalter nach Verfahrenseröffnung zulasten der Insolvenzmasse begründet — vorrangig aus der Masse zu bedienen, vor der Quote der einfachen Insolvenzgläubiger.

§ 55 InsO definiert Masseverbindlichkeiten als Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung begründet werden — etwa aus Verträgen, die der Verwalter im Rahmen des Erfüllungswahlrechts (§ 103 InsO) fortführt, aus der Betriebsfortführung (Löhne, Miete, Wareneinkauf) oder aus einem aufgenommenen Massekredit. Auch bestimmte Alt-Verbindlichkeiten aus der vorläufigen 'starken' Verwaltung zählen dazu (§ 55 Abs. 2 InsO).

Der entscheidende Unterschied zur einfachen Insolvenzforderung: Masseverbindlichkeiten werden vorrangig und in voller Höhe aus der Masse bezahlt, bevor überhaupt eine Verteilung an die einfachen Gläubiger stattfindet (§ 53 InsO). Reicht die Masse nicht einmal dafür, liegt Masseunzulänglichkeit vor (§ 208 InsO) — ein weiteres, für Käufer relevantes Warnsignal, weil dann selbst laufende Zahlungsverpflichtungen des Verwalters gefährdet sind.

Für Käufer aus der Insolvenz ist die Einordnung wichtig, um die Verhandlungsposition des Verwalters richtig zu lesen: Ein Verwalter mit hohen offenen Masseverbindlichkeiten (etwa aus einem Massekredit oder aus fortgeführten Lieferverträgen) hat oft ein gesteigertes Interesse an einem zügigen, liquiditätswirksamen Abschluss, weil der Kaufpreis diese vorrangigen Verpflichtungen bedienen muss, bevor überhaupt an die Gläubigerquote gedacht werden kann.

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