§ 9 InsO (Insolvenzbekanntmachung)
Rechtsvorschrift zur öffentlichen Bekanntmachung im Insolvenzverfahren. Regelt, dass Eröffnungsbeschlüsse und Verfahrensakte über insolvenzbekanntmachungen.de zu publizieren sind.
§ 9 InsO ist die Rechtsgrundlage der öffentlichen Bekanntmachung im Insolvenzverfahren. Er ordnet an, dass Verfahrensakte über ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches System zu veröffentlichen sind — konkret über insolvenzbekanntmachungen.de.
Publiziert werden insbesondere: Sicherungsmaßnahmen des Gerichts (§ 21 InsO), der Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO), die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens (§ 200 InsO) sowie die Schlussverteilung. Die Bekanntmachung ist rechtsverbindlich — Fristen laufen ab dem Publikationsdatum.
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Verwandte Begriffe
- → Insolvenzverwalter— Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, …
- → Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO)— Gerichtsbeschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wesentlicher Startpunkt der Verwa…
- → Sicherungsmaßnahme (§ 21 InsO)— Vorläufige Maßnahmen des Gerichts zwischen Insolvenzantrag und Eröffnungsbeschluss. Sicher…