§ 9 InsO (Insolvenzbekanntmachung)

Rechtsvorschrift zur öffentlichen Bekanntmachung im Insolvenzverfahren. Regelt, dass Eröffnungsbeschlüsse und Verfahrensakte über insolvenzbekanntmachungen.de zu publizieren sind.

§ 9 InsO ist die Rechtsgrundlage der öffentlichen Bekanntmachung im Insolvenzverfahren. Er ordnet an, dass Verfahrensakte über ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches System zu veröffentlichen sind — konkret über insolvenzbekanntmachungen.de.

Publiziert werden insbesondere: Sicherungsmaßnahmen des Gerichts (§ 21 InsO), der Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO), die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens (§ 200 InsO) sowie die Schlussverteilung. Die Bekanntmachung ist rechtsverbindlich — Fristen laufen ab dem Publikationsdatum.

Für Käufer ist § 9 InsO die einzige rechtsverbindliche Primärquelle. Alle privaten Datenanbieter (Insolvenz-Radar, InsolvenzIndex, Übernahme-Radar) aggregieren diese Meldungen und reichern sie mit weiteren Quellen an.

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