Sicherungsmaßnahme (§ 21 InsO)

Vorläufige Maßnahmen des Gerichts zwischen Insolvenzantrag und Eröffnungsbeschluss. Sicherung der Insolvenzmasse.

Nach Insolvenzantrag prüft das Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit — Prüfphase, in der die Insolvenzmasse gesichert werden muss. § 21 InsO erlaubt dem Gericht, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, z.B. die Bestellung eines vorläufigen Verwalters, Verfügungsverbote oder das Untersagen von Zwangsvollstreckungen.

Die Phase dauert typisch 4–8 Wochen. In dieser Zeit läuft das operative Geschäft oft weiter — unter Aufsicht des vorläufigen Verwalters. Deals sind nur in engen Ausnahmen möglich (dringende Verwertung von Verderblichem, „Freihandverkauf” mit gerichtlicher Genehmigung).

Für Käufer ist die SICHMASS-Phase Vorpositionierung: Kontaktaufnahme mit dem vorläufigen Verwalter, Signalisieren von Interesse, Vorbereitung des Datenraums und der Struktur. Nach Eröffnungsbeschluss startet die eigentliche Deal-Phase.

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