Vorläufige Insolvenzverwaltung
Gerichtlich angeordnete Sicherungsmaßnahme (§§ 21 f. InsO) zwischen Insolvenzantrag und Eröffnungsbeschluss, die das Vermögen des Schuldners bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung schützt.
Zwischen der Stellung eines Insolvenzantrags und dem Eröffnungsbeschluss können mehrere Monate liegen — Zeit, in der das Schuldnervermögen ohne Schutz verschoben, verschleudert oder von einzelnen Gläubigern vorab verwertet werden könnte. Das Gericht ordnet deshalb auf Antrag Sicherungsmaßnahmen an (§ 21 InsO), regelmäßig die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder — im Eigenverwaltungsverfahren — eines vorläufigen Sachwalters.
Zwei Ausprägungen sind zu unterscheiden: die 'starke' vorläufige Verwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot (§ 22 Abs. 1 InsO) — hier geht die Verfügungsbefugnis vollständig auf den vorläufigen Verwalter über, der Schuldner verliert die Kontrolle über sein Vermögen; und die 'schwache' vorläufige Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt — der Schuldner bleibt handlungsfähig, benötigt aber für wesentliche Verfügungen die Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Die schwache Variante ist der Regelfall bei Verfahren mit Sanierungsziel, etwa im Vorfeld von Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren.
Für Käufer signalisiert die vorläufige Verwaltung: das Zielunternehmen ist in der Krise angekommen, aber die Verfahrenseröffnung — und damit oft die frühestmögliche Asset-Deal-Transaktion mit rechtssicherer Anfechtungsfestigkeit — steht noch aus. Erste Sondierungsgespräche laufen in dieser Phase häufig bereits mit dem vorläufigen Verwalter, der die spätere Verwertungsstrategie mitprägt, auch wenn der endgültige Zuschlag erst nach Eröffnung möglich ist.
Verwandte Begriffe
- → Sicherungsmaßnahme (§ 21 InsO)— Vorläufige Maßnahmen des Gerichts zwischen Insolvenzantrag und Eröffnungsbeschluss. Sicher…
- → Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO)— Gerichtsbeschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wesentlicher Startpunkt der Verwa…
- → Sachwalter— In Eigenverwaltung bestellter Aufseher. Überwacht die Geschäftsführung, ohne sie zu ersetz…
- → Eigenverwaltung— Insolvenzverfahren nach § 270 InsO, in dem die Geschäftsführung im Amt bleibt und unter Au…