Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO)

Gerichtsbeschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wesentlicher Startpunkt der Verwaltungs- und Verwertungsphase.

Der Eröffnungsbeschluss nach § 27 InsO ist der zentrale Beschluss im Insolvenzverfahren: das Gericht stellt das Vorliegen eines Insolvenzgrunds fest und eröffnet das Verfahren. Damit wird ein Insolvenzverwalter bestellt (oder in Eigenverwaltung ein Sachwalter).

Ab Eröffnung verliert die bisherige Geschäftsführung die Verfügungsgewalt (außer in Eigenverwaltung). Fristen für Gläubiger-Anmeldung und Berichts-/Prüfungstermin werden festgesetzt. Der Beschluss ist über § 9 InsO öffentlich bekannt zu machen.

Für Käufer ist der Eröffnungsbeschluss das Signal, dass Deals möglich sind: der Verwalter hat jetzt die Rechtsmacht zur Verwertung. Vorherige „SICHMASS”-Meldungen sind Vorpositionierung, aber selten Deal-fähig.

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