Überschuldung (§ 19 InsO)

Insolvenzgrund für juristische Personen: das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr UND eine Fortführung des Unternehmens ist nicht überwiegend wahrscheinlich — eine zweistufige Prüfung.

Überschuldung nach § 19 InsO ist neben der Zahlungsunfähigkeit der zweite zentrale Insolvenzgrund — er gilt aber nur für juristische Personen (GmbH, AG, UG) und Gesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter (§ 19 Abs. 3 InsO). Die Prüfung erfolgt zweistufig: zunächst wird rechnerisch verglichen, ob das Vermögen des Schuldners zu Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten noch deckt.

Übersteigen die Passiva die Aktiva (rechnerische Überschuldung), ist zweitens eine Fortführungsprognose zu erstellen: ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich, liegt trotz rechnerischer Überschuldung keine Überschuldung im Rechtssinn vor — die Prognose hat also Vorrang. Der Prognosezeitraum beträgt seit der SanInsFoG-Reform 2021 in der Regel zwölf Monate.

Für Käufer ist die Unterscheidung praktisch relevant, weil sie zeigt, wie „hart” die Zahlen sind: eine Insolvenz allein wegen Überschuldung (ohne akute Zahlungsunfähigkeit) deutet oft auf ein bilanziell angeschlagenes, operativ aber noch laufendes Geschäft hin — ein anderes Ausgangsbild für Verhandlungen als eine Insolvenz aus akuter Zahlungsunfähigkeit, bei der oft schon die Liquidität für den laufenden Betrieb fehlt.

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