Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Der mit Abstand häufigste gesetzliche Insolvenzgrund: der Schuldner kann seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Nach BGH-Rechtsprechung indiziert bereits eine Liquiditätslücke von 10 % über drei Wochen Zahlungsunfähigkeit.

§ 17 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als das Unvermögen des Schuldners, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie wird gesetzlich vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (Zahlungseinstellung). Der BGH hat die abstrakte Definition in ständiger Rechtsprechung konkretisiert: liegt eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten vor und lässt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen, ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen — es sei denn, eine geringere Lücke droht demnächst nahezu sicher zu wachsen.

Abzugrenzen von der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), die nur zur eigenen Antragstellung durch den Schuldner berechtigt (u.a. Zugang zu StaRUG und Schutzschirm), sowie von der Überschuldung (§ 19 InsO), die nur für juristische Personen gilt. Zahlungsunfähigkeit dagegen begründet für jeden Schuldner die Pflicht zur Antragstellung binnen drei Wochen (§ 15a InsO) und ist zugleich der häufigste Grund, den Gläubiger selbst zum Anlass eines Fremdantrags nehmen.

Für Käufer ist der Insolvenzgrund selten unmittelbar deal-relevant — er entscheidet aber mit über das Zeitfenster: Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit sind oft akuter und schneller eröffnet als solche mit drohender Zahlungsunfähigkeit, wo der Schuldner meist schon vorbereitete Sanierungsschritte (StaRUG, Schutzschirm) eingeleitet hat, bevor ein Verfahren öffentlich wird.

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