§ 15b InsO (Zahlungsverbot)

Verbietet der Geschäftsleitung ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen — mit persönlicher Erstattungspflicht bei Verstoß. Löste 2021 die vergleichbaren Regeln in GmbHG und AktG ab.

§ 15b InsO wurde mit dem SanInsFoG 2021 eingeführt und vereinheitlicht das bis dahin über § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG und § 130a HGB verstreute Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife für alle haftungsbeschränkten Rechtsformen. Ab dem Zeitpunkt, in dem Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich verboten — mit Ausnahme solcher, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind (insbesondere Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder zur Vorbereitung eines Sanierungsversuchs notwendig sind, § 15b Abs. 2 InsO).

Verstößt die Geschäftsleitung gegen das Zahlungsverbot, haftet sie der Gesellschaft gegenüber persönlich auf Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen — unabhängig von der parallel laufenden Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Die Haftung ist streng: Sie greift unabhängig davon, ob der Gesellschaft im Ergebnis ein Schaden entstanden ist, und wird in der Praxis vom Insolvenzverwalter regelmäßig gegen die frühere Geschäftsleitung geltend gemacht.

Für Käufer aus der Krise ist § 15b InsO doppelt relevant: Erstens ist er ein Grund, warum eine Geschäftsleitung in der Krise Transaktionen unter Zeitdruck und mit anwaltlicher Absicherung durchführt — jede Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife ist ein Haftungsrisiko für die Verkäuferseite. Zweitens ist die Vorschrift ein Frühwarnindikator: Sobald ein Geschäftsführer erkennbar unter dem Druck von § 15b InsO handelt, ist die Insolvenzantragstellung meist nur noch eine Frage von Tagen bis Wochen.

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