Fortführungsprognose (§ 19 InsO)

Zentrales Element der Überschuldungsprüfung: die überwiegend wahrscheinliche Einschätzung, ob ein Unternehmen im laufenden und folgenden Geschäftsjahr zahlungsfähig bleibt. Fällt sie negativ aus, ist bei rechnerischer Überschuldung Insolvenzantragspflicht ausgelöst.

Die Fortführungsprognose ist eine der beiden Stufen der Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO. Zunächst wird gefragt, ob die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist — dafür maßgeblich ist ein Prognosezeitraum, der grundsätzlich das laufende und das folgende Geschäftsjahr umfasst. Ist die Prognose positiv, ist das Unternehmen unabhängig von einer bilanziellen Überschuldung nicht insolvenzantragspflichtig; die rechnerische Vermögensprüfung entfällt dann.

Fällt die Fortführungsprognose dagegen negativ aus — das Unternehmen wird voraussichtlich zahlungsunfähig, bevor der Prognosezeitraum endet —, muss zusätzlich eine Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten erstellt werden. Ergibt diese eine Unterdeckung, ist Überschuldung im Sinne des § 19 InsO gegeben und die Geschäftsleitung nach § 15a InsO zur unverzüglichen, spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgenden Antragstellung verpflichtet. Die Prognose selbst stützt sich auf einen integrierten Finanzplan (Liquiditäts-, Erfolgs- und Bilanzplanung) und wird in der Praxis häufig im Rahmen eines IDW-S6-Gutachtens dokumentiert.

Für Käufer und Investoren ist die Fortführungsprognose ein Frühindikator: Eine negative Prognose signalisiert nicht nur drohende Antragspflicht, sondern determiniert auch, welche Bewertungsgrundlage (Fortführungs- oder Zerschlagungswerte) für Verhandlungen realistisch ist. Wer eine Krisengesellschaft vorinsolvenzlich erwirbt, sollte die zugrunde liegende Planungsrechnung selbst plausibilisieren — die Geschäftsleitung haftet persönlich für eine zu optimistische Prognose, was die Verlässlichkeit unter Zeitdruck erstellter Planungen einschränkt.

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