IDW S6 (Sanierungsgutachten)
Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer für Sanierungsgutachten: eine strukturierte gutachterliche Einschätzung, ob ein Unternehmen sanierungsfähig ist. Dient Banken und Investoren als Entscheidungsgrundlage vor Sanierungsfinanzierungen.
IDW S6 ist ein vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) veröffentlichter Standard für Sanierungsgutachten. Er gibt eine feste Prüfstruktur vor — Analyse der Krisenursachen, Leitbild des sanierten Unternehmens, konkrete Sanierungsmaßnahmen und eine integrierte Ergebnis-, Bilanz- und Liquiditätsplanung — und mündet in eine begründete Aussage zur Sanierungsfähigkeit.
In der Praxis verlangen finanzierende Banken ein IDW-S6-Gutachten häufig vor der Gewährung oder Fortführung von Krediten in der Krise, weil eine schlüssig begründete Fortführungsprognose zugleich Geschäftsführung und Bank vor Haftungsrisiken aus einer Kreditvergabe in der Krise schützt. Gesetzlich vorgeschrieben ist das Gutachten nicht — es ist aber seit langem Marktstandard für belastbare Sanierungsfinanzierungen.
Für Käufer in der Insolvenz relevant, weil ein vorhandenes oder gerade in Erstellung befindliches IDW-S6-Gutachten oft den Unterschied macht zwischen einem StaRUG- oder Schutzschirmverfahren (frühzeitige, plangesteuerte Sanierung mit Eigenverwaltung) und einer regulären Insolvenz. Ein belastbares S6-Gutachten deutet auf ein Unternehmen mit klarerem, bereits durchdachtem Turnaround-Pfad hin — ein nützliches Signal bei der Einschätzung der Sanierungsfähigkeit vor einem Bieterverfahren.
Verwandte Begriffe
- → Going-Concern— Kauf des Unternehmens als fortführungsfähige Einheit — Personal, Kunden, Betrieb bleiben z…
- → Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO)— Vorläufige Eigenverwaltung mit Sanierungsschutz. Erlaubt dem Schuldner bis zu 3 Monate ohn…
- → StaRUG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz)— Außergerichtliches Sanierungsverfahren ohne formelles Insolvenzverfahren. Erlaubt Restrukt…
- → Eigenverwaltung— Insolvenzverfahren nach § 270 InsO, in dem die Geschäftsführung im Amt bleibt und unter Au…