§ 8c KStG (Verlustabzugsbeschränkung)
Regelt den (teilweisen) Untergang steuerlicher Verlustvorträge bei Anteilserwerb — der zentrale Steuer-Fallstrick beim Share-Deal aus der Insolvenz.
§ 8c KStG ordnet an: werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber (oder eine Gruppe verbundener Erwerber) übertragen, gehen die bis dahin aufgelaufenen körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge vollständig unter — bei mehr als 25 % bis 50 % anteilig. Für insolvente Zielgesellschaften mit oft erheblichen Verlustvorträgen aus den Krisenjahren ist das ein potenziell hoher wirtschaftlicher Wert, der bei unbedachter Anteilsübertragung verloren geht.
Zwei praktisch wichtige Ausnahmen: die Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) erhält den Verlustvortrag, wenn der Erwerb der Sanierung des Geschäftsbetriebs dient und bestimmte Voraussetzungen (Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen, keine branchenfremde Zuführung) erfüllt sind; die fortführungsgebundene Verlustverrechnung (§ 8d KStG) ermöglicht auf Antrag den Fortbestand, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird.
Für Käufer im Insolvenzplan-Verfahren (Share-Deal) ist § 8c KStG deshalb ein früh zu prüfender Punkt: ob und in welcher Höhe Verlustvorträge erhalten bleiben, kann die Struktur der Transaktion (Zeitpunkt des Anteilsübergangs, Fortführungszusagen im Plan) maßgeblich beeinflussen. Bei reinen Asset-Deals stellt sich die Frage nicht — die Verlustvorträge bleiben bei der (regelmäßig liquidierten) alten Rechtsträgerin zurück.
Verwandte Begriffe
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