Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO)
Instrument zur Restrukturierung im Insolvenzverfahren. Regelt die Umschuldung, Verwertung und ggf. Fortführung der Gesellschaft.
Der Insolvenzplan ist das flexible Restrukturierungs-Instrument des deutschen Insolvenzrechts. Er kann Debt-Equity-Swaps, Debt-Cuts, Schuldner-Fortführung, Anteilsübertragungen und Investoren-Einbringung regeln. Voraussetzung: Zustimmung der Gläubigergruppen (Kopf- und Summenmehrheit) sowie gerichtliche Bestätigung.
Vorlagerecht haben Schuldner (§ 218 InsO), Insolvenzverwalter (§ 218 InsO), und in Ausnahmefällen auch Gläubiger. Der Plan muss die Verteilung der Insolvenzmasse regeln UND kann darüber hinaus die Zukunft der Gesellschaft gestalten.
Für Käufer ist der Insolvenzplan der klassische Weg zum Share-Deal aus Insolvenz. Der Plan sieht die Anteilsübertragung an den Investor vor, gepaart mit Entschuldung und Fortführung. Sehr komplexes Verfahren — realistisch nur mit spezialisiertem Team.
Verwandte Begriffe
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- → Eigenverwaltung— Insolvenzverfahren nach § 270 InsO, in dem die Geschäftsführung im Amt bleibt und unter Au…
- → StaRUG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz)— Außergerichtliches Sanierungsverfahren ohne formelles Insolvenzverfahren. Erlaubt Restrukt…