Obstruktionsverbot (§ 245 InsO)
Regelt, dass die Zustimmung einer im Insolvenzplan überstimmten Gläubigergruppe gerichtlich ersetzt werden kann, wenn die Gruppe durch den Plan wirtschaftlich nicht schlechter steht als ohne Plan und angemessen am Planwert beteiligt wird. Ermöglicht damit einen Insolvenzplan gegen den Widerstand einzelner Gläubigergruppen.
Ein Insolvenzplan gliedert die Beteiligten in Gruppen (etwa besicherte Gläubiger, einfache Insolvenzgläubiger, Anteilseigner) und benötigt grundsätzlich in jeder Gruppe eine Mehrheit nach Köpfen und Forderungssumme (§ 244 InsO). Stimmt eine Gruppe nicht zu, gilt ihre Zustimmung gemäß § 245 InsO dennoch als erteilt, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: die Gruppe wird durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt als ohne Plan (Vergleich zur Regelverwertung), sie ist angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt, der auf Basis des Plans allen Beteiligten zufließt, und die Mehrheit der übrigen abstimmenden Gruppen hat dem Plan zugestimmt.
Diese Regelung — im internationalen Restrukturierungsrecht als cross-class cram-down bekannt — verhindert, dass eine einzelne, etwa nachrangige Gläubigergruppe einen mehrheitlich getragenen Plan blockieren kann, obwohl sie durch ihn wirtschaftlich nicht benachteiligt wird. Das Gericht prüft die Voraussetzungen im Rahmen der Planbestätigung (§ 248 InsO) auf Antrag; die Darlegungslast für die Gleich- oder Besserstellung liegt beim Planersteller.
Für Käufer und Investoren, die über einen Insolvenzplan einsteigen — etwa im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps oder einer übertragenden Sanierung per Plan — ist das Obstruktionsverbot der entscheidende Hebel, um eine Lösung auch gegen den Widerstand einzelner Positionen (häufig Alt-Gesellschafter oder nachrangige Gläubiger) durchzusetzen. Die Bewertungsfrage, ob eine Gruppe tatsächlich nicht schlechter gestellt wird, ist entsprechend regelmäßig zentraler Streitpunkt und Ansatzpunkt für Rechtsmittel gegen die Planbestätigung.
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