Gläubigerversammlung

Vom Insolvenzgericht einberufenes Organ aller stimmberechtigten Gläubiger. Entscheidet insbesondere im Berichtstermin über Fortführung oder Stilllegung des Geschäftsbetriebs, wählt den Gläubigerausschuss und kann den Verwalter abwählen.

Die Gläubigerversammlung (§§ 74 ff. InsO) ist die Gesamtheit der zur Teilnahme berechtigten Gläubiger, einberufen und geleitet vom Insolvenzgericht. Stimmberechtigt sind sowohl absonderungsberechtigte Gläubiger (mit dinglicher Sicherheit) als auch einfache Insolvenzgläubiger, jeweils nach Höhe ihrer Forderung. Beschlüsse ergehen grundsätzlich mit Mehrheit nach Forderungssumme (§ 76 Abs. 2 InsO); für bestimmte Fragen ist zusätzlich eine Kopfmehrheit erforderlich.

Zentrale Kompetenzen: Im Berichtstermin entscheidet die Gläubigerversammlung über das weitere Schicksal des Unternehmens — Fortführung, übertragende Sanierung oder Stilllegung (§ 157 InsO). Sie wählt und kann Mitglieder des Gläubigerausschusses bestellen oder abberufen, kann anstelle des vom Gericht bestellten Verwalters eine andere Person wählen (§ 57 InsO) und stimmt — bei einem Insolvenzplan — in nach Rang gebildeten Gruppen über dessen Annahme ab (§ 244 InsO).

Für Käufer markiert der Berichtstermin häufig den Moment, in dem die Verkaufsstrategie des Verwalters — Verkauf im laufenden Verfahren, übertragende Sanierung oder Insolvenzplan — von den Gläubigern förmlich gebilligt wird; das beeinflusst Timing und mögliche Struktur eines Deals. Ist der Verkauf an einen bestimmten Bieter zwischen Gläubigergruppen umstritten (etwa besicherte Banken versus ungesicherte Lieferanten), kann das Abstimmungsergebnis der Gläubigerversammlung darüber entscheiden, ob ein bereits verhandelter Deal Bestand hat oder nachverhandelt werden muss.

Verwandte Begriffe

Gläubigerversammlung · Wissen · Übernahme-Radar