Share-Deal
Kauf der Gesellschaftsanteile — inklusive aller Verbindlichkeiten. In der Insolvenz Ausnahme.
Beim Share-Deal erwirbt der Käufer die Geschäftsanteile der Gesellschaft. Er wird damit neuer Anteilseigner und übernimmt alle Rechte und Pflichten — auch Altverbindlichkeiten, Rechtsstreite und Nachhaftungen.
In der Insolvenz kommt der Share-Deal praktisch nur im Rahmen eines Insolvenzplans nach § 217 ff. InsO vor: der Plan sieht Anteilsübertragung an den Investor plus Entschuldung vor. Vorteil: gesellschaftliche Kontinuität, Lizenzen und Konzessionen bleiben erhalten. Nachteil: extreme Komplexität, längere Zeitachse (6–12 Monate), steuerliche Risiken (§ 8c KStG).
Praktisch relevant bei mittelgroßen bis großen Verfahren mit substanziellem Fortführungswert, wo die Rechtsträger-Identität für den Wert wesentlich ist — Software-Unternehmen, regulierte Branchen, Marken mit langjährig aufgebauten Kundenbeziehungen.
Verwandte Begriffe
- → Asset-Deal— Kauf einzelner Wirtschaftsgüter (Marke, Warenbestand, Verträge, Personal) statt der Gesell…
- → Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO)— Instrument zur Restrukturierung im Insolvenzverfahren. Regelt die Umschuldung, Verwertung …
- → Eigenverwaltung— Insolvenzverfahren nach § 270 InsO, in dem die Geschäftsführung im Amt bleibt und unter Au…