Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO)

Recht des Verwalters, Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung rückgängig zu machen, die Gläubiger benachteiligt haben — relevant für Käufer bei Transaktionen mit dem späteren Schuldner vor der Insolvenz.

Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) erlaubt dem Verwalter, Rechtshandlungen des Schuldners aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung anzufechten, wenn sie die Gläubiger benachteiligt haben — mit Anfechtungsfristen von 3 Monaten (kongruente Deckung, § 130 InsO) bis zu 10 Jahren (vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, § 133 InsO). Erfolgreich angefochtene Leistungen müssen zur Masse zurückgewährt werden.

Praktisch betroffen sind vor allem Zahlungen an Gläubiger kurz vor Antragstellung, aber auch Sicherheitenbestellungen, Verrechnungen und — bei besonders naher Kenntnis der Krise — auch Kaufverträge zu marktunüblichen Konditionen. Die Beweislast für die Gläubigerbenachteiligung und die jeweiligen subjektiven Voraussetzungen liegt beim Verwalter.

Für Käufer aus der Insolvenz heißt das: ein Asset-Deal direkt mit dem amtierenden Verwalter ist selbst nicht anfechtbar — der Verwalter handelt ja gerade im Interesse der Masse. Anfechtungsrisiko besteht dagegen bei Transaktionen mit dem Zielunternehmen VOR der Insolvenzeröffnung (z. B. ein Vorab-Asset-Kauf direkt vom Schuldner in der Krise) — hier lohnt eine saubere Dokumentation von Kaufpreis und Zahlungsfluss, um eine spätere Anfechtung durch einen Verwalter abzuwehren.

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