§ 200 InsO (Aufhebung des Verfahrens)
Gerichtsbeschluss, mit dem das Insolvenzverfahren nach vollzogener Schlussverteilung beendet wird. Letztes öffentliches Signal im Verfahrenslauf — für Deals meist zu spät.
Nach § 200 InsO hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf, sobald die Schlussverteilung an die Gläubiger vollzogen ist. Die Aufhebung beendet die Verfügungsbeschränkungen des Schuldners und die Ämter von Verwalter und ggf. Gläubigerausschuss — die Insolvenzmasse als eigenes Zweckvermögen existiert danach nicht mehr.
Der Beschluss ist wie Eröffnung und Sicherungsmaßnahmen über § 9 InsO öffentlich bekannt zu machen. Verwertungstechnisch ist zu diesem Zeitpunkt fast immer alles Wesentliche bereits verkauft oder verwertet — die Aufhebung markiert das rechtliche, nicht das wirtschaftliche Ende des Verfahrens.
Für Käufer ist die Aufhebungs-Meldung praktisch kein Einstiegspunkt: strukturierte Asset-Deals sind zu diesem Zeitpunkt in aller Regel bereits gelaufen. Vereinzelt bleiben Restposten oder schwer verwertbare Assets (Grundstücke, Beteiligungen) übrig, die nach Aufhebung vom vormaligen Schuldner selbst oder — bei Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) — vom wiederbestellten Verwalter veräußert werden.
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