§ 166 InsO (Verwertungsrecht des Verwalters)

Regelt, dass der Insolvenzverwalter beweglichen Sicherungsgegenständen im eigenen Besitz — etwa sicherungsübereignete Maschinen — selbst verwertet, auch wenn ein Gläubiger daran ein Absonderungsrecht hat. Der Verwalter behält dafür Kostenbeiträge zugunsten der Masse ein.

§ 166 InsO durchbricht die grundsätzliche Trennung zwischen Absonderungsgut und Insolvenzmasse zugunsten einer geordneten, zentralen Verwertung: Befindet sich eine bewegliche Sache, an der ein Gläubiger ein Absonderungsrecht hat (etwa sicherungsübereignete Maschinen oder eine zur Sicherheit abgetretene Forderung), im Besitz des Verwalters, darf dieser sie freihändig verwerten oder die Forderung einziehen — statt dass der Sicherungsnehmer selbst verwertet. Der Verwalter muss den Berechtigten vorher informieren und diesem Gelegenheit geben, eine bessere Verwertungsmöglichkeit aufzuzeigen (§ 168 InsO).

Für die Verwertung stehen dem Verwalter nach §§ 170–171 InsO pauschalierte Kostenbeiträge zu: 4 % Feststellungskosten und (bei Freihandverkauf, nicht bei Einzug) weitere 5 % Verwertungskosten, jeweils vom Bruttoerlös — die dem Absonderungsgläubiger vorab abgezogen und der Masse zugeführt werden. Diese Regelung ist einer der Hauptgründe, warum insolvente Massen trotz überwiegend besicherter Aktiva noch liquide Mittel für den Verfahrensfortgang generieren.

Für Käufer bedeutet § 166 InsO praktisch: Auch bei einem Asset-Deal mit überwiegend sicherungsübereigneten oder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen verhandelt man in der Regel mit dem Verwalter als Verkäufer eines Gesamtpakets — nicht separat mit jeder Bank oder jedem Lieferanten. Das vereinfacht die Transaktionsstruktur erheblich, macht aber die Zustimmung der Sicherungsnehmer zur vereinbarten Werthaltigkeit umso wichtiger, da sie über die Kostenbeiträge unmittelbar am Verkaufserlös beteiligt sind.

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