Firmenfortführung (§ 25 HGB)

Wer ein Handelsgeschäft — auch aus der Insolvenz — erwirbt und unter der bisherigen Firma fortführt, haftet gesetzlich für die vor dem Kauf begründeten Geschäftsverbindlichkeiten des Veräußerers, sofern kein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart und bekannt gemacht wird.

§ 25 Abs. 1 HGB ordnet an: Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden erwirbt und unter der bisherigen Firma — auch nur mit einem kennzeichnenden Zusatz — fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Rechtsprechung wendet diese Haftungsfalle nach überwiegender Auffassung auch auf Asset Deals aus der Insolvenz an: Entscheidend ist allein, ob der Erwerber die Firma fortführt — nicht, ob der Veräußerer ein Insolvenzverwalter ist. Käufer, die den eingeführten Markennamen eines insolventen Betriebs weiternutzen wollen, übernehmen damit im Zweifel auch dessen Altlasten.

§ 25 Abs. 2 HGB lässt einen Haftungsausschluss zu, wirksam gegenüber Dritten aber nur, wenn die abweichende Vereinbarung unverzüglich nach der Übernahme in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wird — oder wenn der Erwerber oder der Veräußerer sie dem einzelnen Dritten individuell mitteilt. In der Praxis enthält deshalb praktisch jeder Asset-Deal-Vertrag aus der Insolvenz eine ausdrückliche Haftungsausschlussklausel, die zeitnah zum Handelsregister angemeldet wird.

Für Käufer gehört die Prüfung, ob die Firma fortgeführt wird und ob der Haftungsausschluss tatsächlich eingetragen bzw. an bekannte Gläubiger kommuniziert wurde, in dieselbe Kategorie wie die Prüfung des Betriebsübergangs nach § 613a BGB: eine schriftliche Zusicherung im Kaufvertrag allein schützt nicht, entscheidend ist die tatsächliche Publizität nach Closing im Handelsregister.

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