Fusionskontrolle & Sanierungsfusion

Kartellrechtliche Prüfung durch das Bundeskartellamt (oder die EU-Kommission), ob ein Zusammenschluss den Wettbewerb erheblich behindert. Bei größeren Distressed-Deals eine übliche Vollzugsbedingung — kann sich aber über die „Sanierungsfusion”-Ausnahme erleichtern lassen.

Übersteigt ein Zusammenschluss bestimmte Umsatzschwellen (national grob: weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligten über 500 Mio. €, Inlandsumsatz eines Beteiligten über 50 Mio. € und eines weiteren Beteiligten über 17,5 Mio. €, § 35 GWB), ist er beim Bundeskartellamt anzumelden, bevor er vollzogen werden darf. Bei EU-weit relevanten Umsätzen prüft stattdessen die EU-Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung. Für kleinere Insolvenz-Asset-Deals bleibt das meist irrelevant — für strategische Käufer mit bereits nennenswertem Marktanteil im selben Markt kann die Freigabe aber zur zeitkritischen Vollzugsbedingung werden.

Auch aus der Insolvenz heraus gilt grundsätzlich das Vollzugsverbot: Solange die Behörde nicht freigegeben hat, darf der Erwerb nicht vollzogen werden — reine Vertragsunterzeichnung (Signing) ist unproblematisch, der Übergang von Vermögen und Kontrolle (Closing) muss warten. Das Verfahren dauert im Regelfall einen Monat (Phase I), bei vertiefter Prüfung mehrere Monate (Phase II) — für insolvenzbedingt eilige Deals ein erheblicher Zeitdruckfaktor.

Eine Erleichterung bietet die sogenannte Sanierungsfusion (failing-firm defense), von der EU-Rechtsprechung im Fall Kali+Salz entwickelt: Kann der Anmelder glaubhaft machen, dass (1) das Zielunternehmen ohne den Zusammenschluss aus dem Markt ausscheiden würde, (2) der Käufer den Marktanteil des Zielunternehmens ohnehin übernähme, und (3) kein weniger wettbewerbsschädlicher Erwerber zur Verfügung steht, kann die Behörde den Zusammenschluss trotz an sich bedenklicher Marktanteile freigeben. Für Käufer aus der Insolvenz lohnt sich die frühzeitige Abstimmung mit Kartellrechtsberatern — die Beweislast für alle drei Kriterien liegt beim Anmelder, und ein verspäteter Anlauf gefährdet den ohnehin engen Zeitrahmen des Bieterverfahrens.

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