Aufrechnung in der Insolvenz (§§ 94–96 InsO)

Recht eines Gläubigers, eigene Schulden gegenüber der Insolvenzmasse mit eigenen Forderungen zu verrechnen. Eine vor Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungslage bleibt nach § 94 InsO grundsätzlich geschützt; §§ 95 f. InsO schränken sie in bestimmten Fällen ein.

§ 94 InsO schützt einen Gläubiger, der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits kraft Gesetzes oder Vereinbarung aufrechnen durfte: Diese Aufrechnungslage wird durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt. Praktisch bedeutet das eine Sonderstellung gegenüber dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par condicio creditorum) — der Gläubiger erhält faktisch vollständige Befriedigung in Höhe der Gegenforderung, statt nur die Insolvenzquote.

§ 95 InsO erstreckt den Schutz auch auf aufschiebend bedingte oder noch nicht fällige Forderungen, sobald deren Fälligkeit eintritt. § 96 InsO zieht dagegen die Grenze: Aufrechnung ist unzulässig, wenn der Gläubiger die Möglichkeit erst durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, seine Schuld gegenüber der Masse erst nach Verfahrenseröffnung entstanden ist, oder er die Forderung gegen den Schuldner erst nach Kenntnis der Krise von einem anderen Gläubiger erworben hat — Schutz vor gezielter Umgehung der Gläubigergleichbehandlung.

Für Käufer ist die Vorschrift relevant, wenn im Rahmen eines Asset-Deals Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Zielunternehmen bestehen bleiben oder mitübertragen werden: Vor Übernahme von Kundenforderungen lohnt die Prüfung, ob der Schuldner seinerseits mit einer eigenen, nach §§ 94 f. InsO geschützten Forderung aufrechnen kann — das mindert den tatsächlich realisierbaren Wert der übernommenen Forderung.

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