Sanierungsprivileg (§ 39 Abs. 4 InsO)

Ausnahme vom Nachrang der Gesellschafterdarlehen: Erwirbt ein Investor zum Zweck der Sanierung Anteile an einer krisenbefallenen Gesellschaft, werden neue Kredite dieses Investors nicht als nachrangige Gesellschafterdarlehen behandelt.

Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind Forderungen aus Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren grundsätzlich nachrangig — sie werden erst nach allen anderen Insolvenzgläubigern bedient. Das Sanierungsprivileg des § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO durchbricht diesen Nachrang für einen bestimmten Fall: Wer zum Zweck der Sanierung Geschäftsanteile an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft erwirbt, dessen bei diesem Erwerb bestehende oder danach gewährte Kredite gelten nicht als nachrangige Gesellschafterdarlehen.

Das Privileg soll gezielt den Anreiz erhöhen, in Krisengesellschaften zu investieren, statt sie in die Insolvenz laufen zu lassen — ohne die Sanierungsprivilegierung würde jeder frische Kredit eines übernehmenden Investors im Insolvenzfall automatisch nachrangig und faktisch wertlos, was Turnaround-Investments unattraktiv machen würde. Es gilt zeitlich begrenzt bis zur nachhaltigen Sanierung; wird diese nicht erreicht und die Gesellschaft insolvent, bleibt der Kredit privilegiert, sofern der Sanierungsversuch ernsthaft und nicht von vornherein aussichtslos war.

Für Distressed-M&A-Investoren ist das Sanierungsprivileg ein zentraler Baustein bei der Strukturierung von Turnaround-Finanzierungen: Es erlaubt, eine Anteilsübernahme mit einer Überbrückungs- oder Sanierungsfinanzierung zu kombinieren, ohne dass diese im Fall des Scheiterns automatisch hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt. Die Voraussetzungen — insbesondere der Sanierungszweck und die Krisenlage im Erwerbszeitpunkt — sollten dokumentiert werden, da sie im späteren Insolvenzfall geprüft werden.

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