Kapitalschnitt
Herabsetzung des Stammkapitals einer Krisengesellschaft — oft auf null — mit anschließender Kapitalerhöhung durch neue Investoren oder Gläubiger. Löscht die Beteiligung der Alt-Gesellschafter und schafft eine bereinigte Kapitalstruktur für die sanierte Gesellschaft.
Beim Kapitalschnitt wird das Stammkapital zunächst herabgesetzt, in der Praxis meist auf null, wodurch die Geschäftsanteile der bisherigen Gesellschafter wertlos werden beziehungsweise erlöschen. Im selben Schritt beschließt die Gesellschafterversammlung — oder im Insolvenzplan die dafür zuständige Mehrheit nach § 225a InsO — eine Kapitalerhöhung, die von neuen Investoren, bestehenden Gläubigern im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps oder beidem gezeichnet wird.
Außerhalb der Insolvenz erfordert der Kapitalschnitt bei der GmbH grundsätzlich die Zustimmung der Alt-Gesellschafter, was ihn in freiwilligen Sanierungen zum Verhandlungsgegenstand macht. Im Insolvenzplanverfahren kann der Schnitt dagegen gegen den Willen der Alt-Gesellschafter durchgesetzt werden, da deren Zustimmung zur Anteilsumwandlung nicht erforderlich ist und das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) einen ablehnenden Anteilseigner überstimmen kann.
Für Käufer und Investoren ist der Kapitalschnitt der technische Vollzugsschritt, der einen Debt-Equity-Swap oder einen frischen Eigenkapitalzuschuss erst rechtlich sauber ermöglicht: Ohne Herabsetzung auf null würden neue und alte Anteile nebeneinander bestehen und die angestrebte Kontrollmehrheit verwässern. Der Kapitalschnitt ist deshalb regelmäßig integraler Bestandteil des Insolvenzplans oder eines außergerichtlichen Restrukturierungsvertrags, nicht ein nachgelagerter, separat verhandelter Schritt.
Verwandte Begriffe
- → Debt-Equity-Swap— Umwandlung von Gläubigerforderungen in Geschäftsanteile am (sanierten) Unternehmen — typis…
- → Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO)— Instrument zur Restrukturierung im Insolvenzverfahren. Regelt die Umschuldung, Verwertung …
- → Obstruktionsverbot (§ 245 InsO)— Regelt, dass die Zustimmung einer im Insolvenzplan überstimmten Gläubigergruppe gerichtlic…
- → StaRUG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz)— Außergerichtliches Sanierungsverfahren ohne formelles Insolvenzverfahren. Erlaubt Restrukt…