Insolvenzgeld (§ 165 SGB III)
Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern die letzten drei Monatsgehälter vor dem Insolvenzereignis absichert — finanziert über eine Umlage aller Arbeitgeber, nicht aus der Insolvenzmasse.
§ 165 SGB III sichert Arbeitnehmern das ausstehende Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis — regelmäßig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung ohne Insolvenzantrag. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld auf Antrag aus, unabhängig davon, ob die Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt überhaupt liquide ist.
Finanziert wird die Leistung über die Insolvenzgeldumlage (U3), die alle Arbeitgeber unabhängig von der eigenen Insolvenzgefahr zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen über die Krankenkassen abführen. Die Insolvenzmasse wird durch das Insolvenzgeld selbst nicht belastet — das unterscheidet es von laufenden Lohnzahlungen nach Verfahrenseröffnung, die als Masseverbindlichkeit aus der Masse zu begleichen sind.
Für Käufer ist das doppelt relevant: Erstens erklärt das Insolvenzgeld, warum Verwalter den Betrieb in den ersten Monaten oft ohne akuten Liquiditätsdruck bei den Lohnkosten fortführen können — ein Faktor für die Sanierungs- bzw. übertragende-Sanierungs-Fähigkeit des Zielbetriebs. Zweitens markiert das Insolvenzereignis die Trennlinie bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB: Lohnansprüche bis zu diesem Zeitpunkt sind Sache der Vorinsolvenz-Masse bzw. des Insolvenzgeldes, erst danach entstehende Ansprüche treffen den übernehmenden Käufer.
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