Insolvenzgeldvorfinanzierung (§ 165 SGB III)

Bankvorfinanzierung der Nettolöhne für bis zu drei Monate nach Verfahrenseröffnung, solange die Bundesagentur für Arbeit das Insolvenzgeld selbst noch nicht ausgezahlt hat. Sichert den laufenden Betrieb bis zum Verkauf.

Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. schon ab Bestellung eines vorläufigen Verwalters) haben Arbeitnehmer für maximal drei Monate Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 165 SGB III — die Bundesagentur für Arbeit tritt für die ausgefallenen Nettolöhne ein. Ausgezahlt wird das Insolvenzgeld aber erst nach Ende dieses Zeitraums und auf Antrag, nicht laufend zum jeweiligen Zahltag.

Damit die Belegschaft trotzdem pünktlich bezahlt wird und der Betrieb weiterläuft, lässt sich der (vorläufige) Verwalter die künftigen Insolvenzgeld-Ansprüche der Mitarbeiter abtreten und verkauft oder beleiht diese Forderungen bei einer Bank oder einem spezialisierten Finanzierer — das ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung. Die Bank zahlt die Nettolöhne monatlich vor und erhält nach Ablauf der drei Monate das Insolvenzgeld direkt von der Agentur für Arbeit erstattet.

Für Käufer ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung ein wichtiges Signal und Zeitfenster zugleich: Sie erklärt, warum ein insolventes Unternehmen in den ersten Wochen trotzdem geordnet weiterarbeitet — und markiert eine natürliche Deal-Deadline. Läuft der Dreimonatszeitraum aus, ohne dass ein Käufer feststeht, muss der Verwalter die Löhne wieder aus der Masse zahlen oder Personal abbauen, was einen Going-Concern-Verkauf erschwert.

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