Poolvereinbarung (Sicherheitenpool)
Vertrag mehrerer besicherter Gläubiger — meist finanzierender Banken —, ihre unterschiedlichen Sicherheiten gemeinsam zu verwalten und den Verwertungserlös nach einem vereinbarten Schlüssel zu teilen, statt einzeln und in Konkurrenz zueinander zu verwerten.
Finanzieren mehrere Banken denselben Betrieb, halten sie meist unterschiedliche, teils überlappende Sicherheiten an Warenlager, Maschinen und Forderungen — global oder revolvierend bestellt und daher schwer trennscharf einzelnen Vermögensgegenständen zuzuordnen. Ohne Abstimmung würde jede Bank ihre Sicherheit isoliert verwerten, was den Betrieb zerreißt und den Gesamterlös aller Beteiligten mindert. Eine Poolvereinbarung bündelt die Sicherheiten deshalb schon vor der Krise in einem gemeinsamen Sicherheitenpool.
Praktisch bestimmt der Pool einen Poolführer — meist die Bank mit der größten Kreditlinie —, der die Verwertung koordiniert, den Insolvenzverwalter als Ansprechpartner für alle Poolmitglieder bündelt und den Erlös nach einem vorab festgelegten Schlüssel (häufig nach Nominalvolumen der jeweiligen Sicherheit) an die Poolbanken verteilt. Die einzelne Bank verliert dadurch das Recht zur isolierten Einzelverwertung, gewinnt aber Planungssicherheit und einen professionell geführten Verwertungsprozess.
Für Käufer aus der Insolvenz beschleunigt ein bestehender Sicherheitenpool die Transaktion spürbar: Die Lastenfreistellung der übernommenen Vermögensgegenstände (vgl. Absonderungsrecht) läuft über den Poolführer statt über Verhandlungen mit jeder einzelnen Bank — ein wichtiges Signal für einen koordinierten, professionell begleiteten Verkaufsprozess und ein geringeres Risiko nachträglicher Sicherheitenstreitigkeiten nach Closing.
Verwandte Begriffe
- → Absonderungsrecht (§§ 49–51 InsO)— Vorrangiges Recht besicherter Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung aus einem bestimmten…
- → Massekredit— Kredit, den der Insolvenzverwalter zulasten der Insolvenzmasse aufnimmt, um den laufenden …
- → Freihandverkauf— Verkauf von Massegegenständen außerhalb eines förmlichen Bieter- oder Versteigerungsverfah…
- → Insolvenzverwalter— Vom Insolvenzgericht bestellter Vertreter der Insolvenzmasse. Übernimmt Verfügungsgewalt, …