§ 26 InsO (Abweisung mangels Masse)
Gerichtliche Ablehnung der Verfahrenseröffnung, weil die voraussichtliche Insolvenzmasse nicht einmal die Verfahrenskosten deckt. Kein regulärer Verwertungsweg — aber die Gesellschaft bleibt rechtlich existent.
Nach § 26 InsO weist das Gericht den Eröffnungsantrag ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Vergütung des vorläufigen Verwalters) zu decken — es sei denn, ein ausreichender Kostenvorschuss wird geleistet oder die Kosten werden gestundet. Es kommt dann gar nicht erst zur Bestellung eines Insolvenzverwalters mit Verfügungsgewalt.
Die Abweisung wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht (§ 30 InsO) und regelmäßig zum Anlass für die Löschung der Gesellschaft von Amts wegen im Handelsregister (§ 394 FamFG), sobald feststeht, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist. Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft aber rechtlich existent.
Für Käufer ist die Abweisung mangels Masse meist uninteressant — es gibt keinen Verwalter, keinen geordneten Verwertungsprozess und in aller Regel kaum werthaltige Assets, sonst wäre die Masse ja zur Kostendeckung ausreichend gewesen. Vereinzelt lohnt ein Blick trotzdem: Marken, Domains oder Lizenzen können rechtlich frei und wertvoll sein, obwohl der operative Betrieb bereits eingestellt ist — Ansprechpartner ist dann direkt die (noch nicht gelöschte) Geschäftsführung, nicht ein Verwalter.
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