Sonderinsolvenzverwalter

Zusätzlich zum regulären Verwalter bestelltes Organ für einzelne, abgegrenzte Aufgaben — insbesondere wenn der reguläre Verwalter befangen ist, etwa bei Ansprüchen gegen sich selbst oder ihm nahestehende Personen.

Der Sonderinsolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht für einen abgegrenzten Aufgabenbereich bestellt, wenn der reguläre Verwalter aus Rechtsgründen an dessen Wahrnehmung gehindert ist — klassisch bei einem Interessenkonflikt, etwa wenn Ansprüche gegen die eigene Kanzlei, gegen den Verwalter selbst oder gegen Personen zu prüfen sind, mit denen er wirtschaftlich oder beruflich verbunden ist. Rechtsgrundlage ist die entsprechende Anwendung der §§ 56 ff. InsO auf den konkreten Teilbereich.

Typische Einsatzfelder: Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Geschäftsführung oder Gesellschafter (Organhaftung), wenn der reguläre Verwalter zuvor beratend für das Unternehmen tätig war; Prüfung von Insolvenzanfechtungs-Ansprüchen gegen nahestehende Personen; oder die Abwicklung eines einzelnen Vermögensgegenstands, bei dem Interessenkollisionen drohen. Der Sonderinsolvenzverwalter handelt insoweit unabhängig neben dem regulären Verwalter, der für alle übrigen Aufgaben zuständig bleibt.

Für Käufer ist das Auftreten eines Sonderinsolvenzverwalters ein Signal für erhöhte Komplexität auf der Gläubiger- oder Anfechtungsseite — relevant etwa, wenn der Käufer selbst früherer Gesellschafter ist (Management-Buy-out aus der Insolvenz) oder wenn Assets betroffen sind, die Gegenstand einer Anfechtungsprüfung sein könnten. Vor Vertragsverhandlungen lohnt zu klären, welches Organ für welchen Vermögensteil zuständig ist.

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