Schlechterstellungsverbot (§ 251 InsO / § 64 StaRUG)
Kernschutzregel für Gläubiger in Insolvenzplan- und StaRUG-Verfahren: Kein Beteiligter darf durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt werden, als er ohne den Plan — insbesondere bei regulärer Liquidation — stünde. Grundlage für den Minderheitenschutzantrag.
Ein Insolvenzplan oder ein StaRUG-Restrukturierungsplan bindet auch Gläubiger, die ihm nicht zugestimmt haben, sobald die erforderlichen Mehrheiten in den jeweiligen Gruppen erreicht sind (§§ 244 ff. InsO bzw. §§ 25 ff. StaRUG). Der Preis für diese Mehrheitsbindung ist eine gesetzliche Mindestgarantie: Niemand darf durch den Plan wirtschaftlich schlechter stehen, als er im Vergleichsszenario ohne Plan stünde — bei der Insolvenz regelmäßig die Zerschlagung, bei StaRUG die Fortführung ohne die geplante Restrukturierung.
Wer sich schlechter gestellt sieht, kann einen Minderheitenschutzantrag (§ 251 InsO / § 64 StaRUG) stellen. Das Gericht versagt die Planbestätigung dann nur, wenn der Antragsteller die Schlechterstellung glaubhaft macht und kein anderweitiger Ausgleich (etwa aus einem im Plan vorgesehenen Ausgleichsfonds) vorgesehen ist — die Beweislast für die Schlechterstellung liegt beim Antragsteller, die Darlegungslast für das Vergleichsszenario faktisch beim Plan-Ersteller, gestützt meist auf ein Bewertungsgutachten zum Zerschlagungswert.
Für Käufer, deren Zielunternehmen über einen Insolvenzplan oder ein StaRUG-Verfahren saniert wird (typischerweise als Share Deal mit Anteilserwerb nach Planbestätigung), ist die Stabilität dieses Vergleichsszenarios ein eigenständiges Transaktionsrisiko: Ein Plan, der einem substantiierten Schlechterstellungsantrag ausgesetzt ist, kann sich verzögern oder nachträglich wieder aufgeschnürt werden. Eine Prüfung des zugrunde liegenden Bewertungsgutachtens gehört deshalb in die Due Diligence jeder plan-basierten Akquisition.
Verwandte Begriffe
- → Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO)— Instrument zur Restrukturierung im Insolvenzverfahren. Regelt die Umschuldung, Verwertung …
- → StaRUG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz)— Außergerichtliches Sanierungsverfahren ohne formelles Insolvenzverfahren. Erlaubt Restrukt…
- → Zerschlagungswert vs. Fortführungswert— Zwei Bewertungsmaßstäbe für die Insolvenzmasse: der Erlös aus Einzelverwertung (Zerschlagu…
- → Gläubigerversammlung— Vom Insolvenzgericht einberufenes Organ aller stimmberechtigten Gläubiger. Entscheidet ins…