Anmeldefrist (§ 174 InsO)

Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen beim Verwalter. Läuft typisch 4–6 Wochen ab Publikation des Eröffnungsbeschlusses.

Nach § 174 InsO müssen Gläubiger ihre Forderungen innerhalb der vom Gericht gesetzten Anmeldefrist beim Insolvenzverwalter anmelden — schriftlich, unter Angabe von Grund und Betrag, mit Beweismitteln.

Der Sinn: Der Verwalter braucht einen vollständigen Überblick über die Gläubigerstruktur, bevor er die Insolvenzmasse verwertet und verteilt. Verspätete Anmeldungen sind möglich (§ 177 InsO), aber teuer und für den Nachzügler nachteilig.

Für Käufer ist die Anmeldefrist ein wichtiger Zeitmarker: nach ihr hat der Verwalter Klarheit über Gläubiger und kann Verwertungs-Entscheidungen treffen. Ernsthafte Deal-Verhandlungen beginnen oft nach dieser Frist.

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